Die Datenschutz-Grundverordnung

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß
Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede
Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen
Daten.

(2)

Die Grundsätze und Vorschriften zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten
und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben.
Diese Verordnung soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum
Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie
zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen.

(3)

Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4)
ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die
Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den
Mitgliedstaaten.

(4)

Die Verarbeitung personenbezogener
Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im
Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung
des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen
werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und
achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt
wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere
Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der
Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen.

(5)

Die wirtschaftliche und soziale
Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarkts hat zu einem
deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener
Daten geführt. Der unionsweite Austausch personenbezogener Daten
zwischen öffentlichen und privaten Akteuren einschließlich natürlichen
Personen, Vereinigungen und Unternehmen hat zugenommen. Das Unionsrecht
verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten
und personenbezogene Daten auszutauschen, damit sie ihren Pflichten
nachkommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben
durchführen können.

(6)

Rasche technologische Entwicklungen und
die Globalisierung haben den Datenschutz vor neue Herausforderungen
gestellt. Das Ausmaß der Erhebung und des Austauschs personenbezogener
Daten hat eindrucksvoll zugenommen. Die Technik macht es möglich, dass
private Unternehmen und Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem
noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen.
Zunehmend machen auch natürliche Personen Informationen öffentlich
weltweit zugänglich. Die Technik hat das wirtschaftliche und
gesellschaftliche Leben verändert und dürfte den Verkehr
personenbezogener Daten innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung
an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter
erleichtern, wobei ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten ist.

(7)

Diese Entwicklungen erfordern einen
soliden, kohärenteren und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich
des Datenschutzes in der Union, da es von großer Wichtigkeit ist, eine
Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft dringend
benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. Natürliche
Personen sollten die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen.
Natürliche Personen, Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und
praktischer Hinsicht über mehr Sicherheit verfügen.

(8)

Wenn in dieser Verordnung
Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht
der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten Teile
dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies
erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen
Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher
zu machen.

(9)

Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie
95/46/EG besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie
nicht verhindern können, dass der Datenschutz in der Union
unterschiedlich gehandhabt wird, Rechtsunsicherheit besteht oder in der
Öffentlichkeit die Meinung weit verbreitet ist, dass erhebliche Risiken
für den Schutz natürlicher Personen bestehen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Benutzung des Internets. Unterschiede beim
Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen im
Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den
Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten, können
den unionsweiten freien Verkehr solcher Daten behindern. Diese
Unterschiede im Schutzniveau können daher ein Hemmnis für die
unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den
Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach
dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären sich aus den
Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG.

(10)

Um ein gleichmäßiges und hohes
Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die
Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu
beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von
natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen
Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der
Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und
einheitlich angewandt werden. Hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt
oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,
nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuführen. In
Verbindung mit den allgemeinen und horizontalen Rechtsvorschriften über
den Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gibt es in den
Mitgliedstaaten mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in
Bereichen, die spezifischere Bestimmungen erfordern. Diese Verordnung
bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung
ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von
personenbezogenen Daten (im Folgenden „sensible Daten“). Diesbezüglich
schließt diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
aus, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen
festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der
Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtmäßig ist.

(11)

Ein unionsweiter wirksamer Schutz
personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung
der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der
Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten
und darüber entscheiden, ebenso wie — in den Mitgliedstaaten — gleiche
Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen
im Falle ihrer Verletzung.

(12)

Artikel 16 Absatz 2 AEUV
ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.

(13)

Damit in der Union ein gleichmäßiges
Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist und
Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im
Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung
erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich
Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen
Rechtssicherheit und Transparenz schafft, natürliche Personen in allen
Mitgliedstaaten mit demselben Niveau an durchsetzbaren Rechten
ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die
Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine gleichmäßige
Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten und gleichwertige
Sanktionen in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Zusammenarbeit
zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten
gewährleistet. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
erfordert, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union
nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten wird. Um der
besonderen Situation der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine
abweichende Regelung hinsichtlich des Führens eines Verzeichnisses für
Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Außerdem
werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten
und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser
Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie von
kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition
des Begriffs „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“
sollte Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5) maßgebend sein.

(14)

Der durch diese Verordnung gewährte
Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres
Aufenthaltsorts gelten. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung
personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als
juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name,
Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.

(15)

Um ein ernsthaftes Risiko einer
Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher
Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken
abhängen. Der Schutz natürlicher Personen sollte für die automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen
Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden
sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht
nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Diese Verordnung gilt nicht für Fragen
des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien
Verkehrs personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die
nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die
nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt
nicht für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung
personenbezogener Daten.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)
gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese
Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, sollten an die Grundsätze
und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst und im Lichte der
vorliegenden Verordnung angewandt werden. Um einen soliden und
kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu
gewährleisten, sollten die erforderlichen Anpassungen der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 im Anschluss an den Erlass der vorliegenden
Verordnung vorgenommen werden, damit sie gleichzeitig mit der
vorliegenden Verordnung angewandt werden können.

(18)

Diese Verordnung gilt nicht für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen
Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder
wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder
familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder
von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und
Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. Diese
Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung
personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären
Tätigkeiten bereitstellen.

(19)

Der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor
und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie der
freie Verkehr dieser Daten sind in einem eigenen Unionsrechtsakt
geregelt. Deshalb sollte diese Verordnung auf Verarbeitungstätigkeiten
dieser Art keine Anwendung finden. Personenbezogene Daten, die von
Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten jedoch, wenn
sie zu den vorstehenden Zwecken verwendet werden, einem spezifischeren
Unionsrechtsakt, nämlich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen
Parlaments und des Rates (7)
unterliegen. Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden im
Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 mit Aufgaben betrauen, die nicht
zwangsläufig für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich
des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, ausgeführt werden, so dass die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten für diese anderen Zwecke insoweit in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt,
als sie in den Anwendungsbereich des
Unionsrechts fällt. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch diese Behörden für Zwecke, die in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen, sollten die Mitgliedstaaten spezifischere
Bestimmungen beibehalten oder einführen können, um die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. In den betreffenden
Bestimmungen können die Auflagen für die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch diese zuständigen Behörden für jene anderen Zwecke präziser
festgelegt werden, wobei der verfassungsmäßigen, organisatorischen und
administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu
tragen ist. Soweit diese Verordnung für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch private Stellen gilt, sollte sie vorsehen,
dass die Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten
Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften beschränken können, wenn
diese Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige
und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter wichtiger Interessen
darstellt, wozu auch die öffentliche Sicherheit und die Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die
Strafvollstreckung zählen, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dies ist
beispielsweise im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Arbeit
kriminaltechnischer Labors von Bedeutung.

(20)

Diese Verordnung gilt zwar unter
anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden,
doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt
werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere
Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit
der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich
ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die
Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein.
Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere
Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die
insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung
sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus
dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige
Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.

(21)

Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8)
und insbesondere die der Vorschriften der Artikel 12 bis 15
jener Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner
Vermittlungsdienste. Die genannte Richtlinie soll dazu beitragen, dass
der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert, indem sie den freien Verkehr
von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten
sicherstellt.

(22)

Jede Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines
Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte
gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder
außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die effektive
und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung
voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um
eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei nicht ausschlaggebend.

(23)

Damit einer natürlichen Person der
gemäß dieser Verordnung gewährleistete Schutz nicht vorenthalten wird,
sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen
Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union
niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter dieser
Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen
betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder
Dienstleistungen anzubieten. Um festzustellen, ob dieser Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union
befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt
werden, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter offensichtlich
beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten. Während die bloße
Zugänglichkeit der Website des Verantwortlichen, des
Auftragsverarbeiters oder eines Vermittlers in der Union, einer
E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer
Sprache, die in dem Drittland, in dem der Verantwortliche niedergelassen
ist, allgemein gebräuchlich ist, hierfür kein ausreichender
Anhaltspunkt ist, können andere Faktoren wie die Verwendung einer
Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Waren und
Dienstleistungen in dieser anderen Sprache zu bestellen, oder die
Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der Union befinden,
darauf hindeuten, dass der Verantwortliche beabsichtigt, den Personen in
der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

(24)

Die Verarbeitung personenbezogener
Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch
einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter sollte auch dann dieser Verordnung unterliegen, wenn
sie dazu dient, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu
beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. Ob eine
Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von betroffenen
Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre
Internetaktivitäten nachvollzogen werden, einschließlich der möglichen
nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Verarbeitung
personenbezogener Daten, durch die von einer natürlichen Person ein
Profil erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende
Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben,
Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt
werden sollen.

(25)

Ist nach Völkerrecht das Recht eines
Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung
auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen
Anwendung finden.

(26)

Die Grundsätze des Datenschutzes
sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte
oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Einer
Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch
Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person
zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine
identifizierbare natürliche Person betrachtet werden. Um festzustellen,
ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel
berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen
Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die
natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie
beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach
allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen
Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten
der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand,
herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare
Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme
Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder
personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind,
dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden
kann. Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher
anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke.

(27)

Diese Verordnung gilt nicht für die
personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können
Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Verstorbener vorsehen.

(28)

Die Anwendung der Pseudonymisierung auf
personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen
senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der
Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. Durch die
ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“ in dieser Verordnung
ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.

(29)

Um Anreize für die Anwendung der
Pseudonymisierung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu
schaffen, sollten Pseudonymisierungsmaßnahmen, die jedoch eine
allgemeine Analyse zulassen, bei demselben Verantwortlichen möglich
sein, wenn dieser die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen getroffen hat, um — für die jeweilige Verarbeitung — die
Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, wobei sicherzustellen ist,
dass zusätzliche Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten
einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, gesondert
aufbewahrt werden. Der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Verantwortliche, sollte die befugten Personen bei diesem
Verantwortlichen angeben.

(30)

Natürlichen Personen werden unter
Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen und Cookie-Kennungen, die
sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern,
oder sonstige Kennungen wie Funkfrequenzkennzeichnungen zugeordnet.
Dies kann Spuren hinterlassen, die insbesondere in Kombination mit
eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen
dazu benutzt werden können, um Profile der natürlichen Personen zu
erstellen und sie zu identifizieren.

(31)

Behörden, gegenüber denen
personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die
Ausübung ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie Steuer- und
Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige Verwaltungsbehörden
oder Finanzmarktbehörden, die für die Regulierung und Aufsicht von
Wertpapiermärkten zuständig sind, sollten nicht als Empfänger gelten,
wenn sie personenbezogene Daten erhalten, die für die Durchführung —
gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten — eines
einzelnen Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit
erforderlich sind. Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen,
sollten immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und
gelegentlichen Charakter haben, und sie sollten nicht vollständige
Dateisysteme betreffen oder zur Verknüpfung von Dateisystemen führen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die genannten Behörden
sollte den für die Zwecke der Verarbeitung geltenden
Datenschutzvorschriften entsprechen.

(32)

Die Einwilligung sollte durch eine
eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den
konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet
wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form
einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder
einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines
Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer
Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine
andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene
Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der
beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert.
Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der
betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die
Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben
Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die
Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese
Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Wird die
betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert,
so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige
Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird,
erfolgen.

(33)

Oftmals kann der Zweck der Verarbeitung
personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum
Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig
angegeben werden. Daher sollte es betroffenen Personen erlaubt sein,
ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu
geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards
der wissenschaftlichen Forschung geschieht. Die betroffenen Personen
sollten Gelegenheit erhalten, ihre Einwilligung nur für bestimme
Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten in dem vom
verfolgten Zweck zugelassenen Maße zu erteilen.

(34)

Genetische Daten sollten als
personenbezogene Daten über die ererbten oder erworbenen genetischen
Eigenschaften einer natürlichen Person definiert werden, die aus der
Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person,
insbesondere durch eine Chromosomen, Desoxyribonukleinsäure (DNS)- oder
Ribonukleinsäure (RNS)-Analyse oder der Analyse eines anderen Elements,
durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können, gewonnen
werden.

(35)

Zu den personenbezogenen
Gesundheitsdaten sollten alle Daten zählen, die sich auf den
Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen
Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen
körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person
hervorgehen. Dazu gehören auch Informationen über die natürliche Person,
die im Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von
Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates (9)
für die natürliche Person erhoben werden, Nummern, Symbole oder
Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese
natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu
identifizieren, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung
eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus
genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und
Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken,
Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder
biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der
Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen
eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder
einem In-Vitro-Diagnostikum stammen.

(36)

Die Hauptniederlassung des
Verantwortlichen in der Union sollte der Ort seiner Hauptverwaltung in
der Union sein, es sei denn, dass Entscheidungen über die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer anderen
Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen werden; in
diesem Fall sollte die letztgenannte als Hauptniederlassung gelten. Zur
Bestimmung der Hauptniederlassung eines Verantwortlichen in der Union
sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte
dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten
durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die
Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke und Mittel der
Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein,
ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem
Ort ausgeführt wird. Das Vorhandensein und die Verwendung technischer
Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder
Verarbeitungstätigkeiten begründen an sich noch keine Hauptniederlassung
und sind daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer
Hauptniederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters
sollte der Ort sein, an dem der Auftragsverarbeiter seine
Hauptverwaltung in der Union hat, oder — wenn er keine Hauptverwaltung
in der Union hat — der Ort, an dem die wesentlichen
Verarbeitungstätigkeiten in der Union stattfinden. Sind sowohl der
Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter betroffen, so sollte
die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche
seine Hauptniederlassung hat, die zuständige federführende
Aufsichtsbehörde bleiben, doch sollte die Aufsichtsbehörde des
Auftragsverarbeiters als betroffene Aufsichtsbehörde betrachtet werden
und diese Aufsichtsbehörde sollte sich an dem in dieser Verordnung
vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit beteiligen. Auf jeden Fall
sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder der
Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen der Auftragsverarbeiter eine oder
mehrere Niederlassungen hat, nicht als betroffene Aufsichtsbehörden
betrachtet werden, wenn sich der Beschlussentwurf nur auf den
Verantwortlichen bezieht. Wird die Verarbeitung durch eine
Unternehmensgruppe vorgenommen, so sollte die Hauptniederlassung des
herrschenden Unternehmens als Hauptniederlassung der Unternehmensgruppe
gelten, es sei denn, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung werden von
einem anderen Unternehmen festgelegt.

(37)

Eine Unternehmensgruppe sollte aus
einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen
bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das
zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen
Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften oder der
Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen
beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann. Ein
Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm
angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als
eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.

(38)

Kinder verdienen bei ihren
personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der
betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst
sind. Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung
personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die
Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von
personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die
Kindern direkt angeboten werden, betreffen. Die Einwilligung des Trägers
der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions-
oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden,
nicht erforderlich sein.

(39)

Jede Verarbeitung personenbezogener
Daten sollte rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen. Für
natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass sie
betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder
anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die
personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet
werden. Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle
Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen
Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher
Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft insbesondere die
Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der
Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und
transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen
Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft
darüber zu erhalten, welche sie betreffende personenbezogene Daten
verarbeitet werden. Natürliche Personen sollten über die Risiken,
Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie
sie ihre diesbezüglichen Rechte geltend machen können. Insbesondere
sollten die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten
verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der
Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen. Die personenbezogenen
Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden,
angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung
notwendige Maß beschränkt sein. Dies erfordert insbesondere, dass die
Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche
Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur
verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in
zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Um
sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig
gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre
Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. Es sollten alle
vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige
personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Personenbezogene
Daten sollten so verarbeitet werden, dass ihre Sicherheit und
Vertraulichkeit hinreichend gewährleistet ist, wozu auch gehört, dass
Unbefugte keinen Zugang zu den Daten haben und weder die Daten noch die
Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen können.

(40)

Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist,
müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person
oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden,
die sich aus dieser Verordnung oder — wann immer in dieser Verordnung
darauf Bezug genommen wird — aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem
Recht der Mitgliedstaaten ergibt, so unter anderem auf der Grundlage,
dass sie zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, der der
Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen, erforderlich ist.

(41)

Wenn in dieser Verordnung auf eine
Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird,
erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament
angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen
gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die
entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch
klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die
Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.

(42)

Erfolgt die Verarbeitung mit
Einwilligung der betroffenen Person, sollte der Verantwortliche
nachweisen können, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem
Verarbeitungsvorgang gegeben hat. Insbesondere bei Abgabe einer
schriftlichen Erklärung in anderer Sache sollten Garantien
sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem
Umfang sie ihre Einwilligung erteilt. Gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des
Rates (10)
sollte eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung
in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine
missbräuchlichen Klauseln beinhalten. Damit sie in Kenntnis der Sachlage
ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person mindestens
wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre
personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Es sollte nur dann
davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben
hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist,
die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu
erleiden.

(43)

Um sicherzustellen, dass die
Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen,
wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares
Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem
Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht
aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die
Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage
liefern. Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu
verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht
gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im
Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags,
einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung
abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht
erforderlich ist.

(44)

Die Verarbeitung von Daten sollte als
rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten
Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.

(45)

Erfolgt die Verarbeitung durch den
Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen
Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im
öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht
eines Mitgliedstaats bestehen. Mit dieser Verordnung wird nicht für jede
einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz verlangt. Ein Gesetz als
Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge kann ausreichend sein, wenn
die Verarbeitung aufgrund einer dem Verantwortlichen obliegenden
rechtlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn die Verarbeitung zur
Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erforderlich ist. Desgleichen sollte im Unionsrecht
oder im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, für welche Zwecke die
Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die
allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und
es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen
ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche
Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen
Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert
werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu
gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und
Glauben erfolgt. Desgleichen sollte im Unionsrecht oder im Recht der
Mitgliedstaaten geregelt werden, ob es sich bei dem Verantwortlichen,
der eine Aufgabe wahrnimmt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine
andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische
Person oder, sofern dies durch das öffentliche Interesse einschließlich
gesundheitlicher Zwecke, wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale
Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge,
gerechtfertigt ist, eine natürliche oder juristische Person des
Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln sollte.

(46)

Die Verarbeitung personenbezogener
Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie
erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen
Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines
lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet
werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere
Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Einige Arten der Verarbeitung
können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch
lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann
beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der
Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären
Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen
verursachten Katastrophen erforderlich sein.

(47)

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch
eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt
werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen
oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht
überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen
Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu
berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise
vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der
betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die
betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen
Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten
Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob
eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen
Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt,
vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung
für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene
Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene
Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen
muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das
Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber
obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese
Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die
diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt
erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des
jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten
Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.

(48)

Verantwortliche, die Teil einer
Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer
zentralen Stelle zugeordnet sind können ein berechtigtes Interesse
haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für
interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln.
Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten
innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland
bleiben unberührt.

(49)

Die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response
Teams — CERT, beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams —
CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt
in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen
dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und
Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d.h.
soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems
gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit
Störungen oder widerrechtliche oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die
die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit
von gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie die
Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder
Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind,
beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte
beispielsweise darin bestehen, den Zugang Unbefugter zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und die Verbreitung schädlicher Programmcodes zu
verhindern sowie Angriffe in Form der gezielten Überlastung von Servern
(„Denial of service“-Angriffe) und Schädigungen von Computer- und
elektronischen Kommunikationssystemen abzuwehren.

(50)

Die Verarbeitung personenbezogener
Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten
ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die
Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten
ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine
andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die
Erhebung der personenbezogenen Daten. Ist die Verarbeitung für die
Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse
liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im
Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und
konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und
rechtmäßig erachtet wird. Die Weiterverarbeitung für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke sollte als vereinbarer und
rechtmäßiger Verarbeitungsvorgang gelten. Die im Unionsrecht oder im
Recht der Mitgliedstaaten vorgesehene Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch als Rechtsgrundlage für
eine Weiterverarbeitung dienen. Um festzustellen, ob ein Zweck der
Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten
ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der Verantwortliche
nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der
ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen, ob ein Zusammenhang
zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben
wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht,
in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, insbesondere die
vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung
zu dem Verantwortlichen beruhen, in Bezug auf die weitere Verwendung
dieser Daten, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt,
welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen
Personen hat und ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim
beabsichtigten Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen.
Hat die betroffene Person ihre
Einwilligung erteilt oder beruht die Verarbeitung auf Unionsrecht oder
dem Recht der Mitgliedstaaten, was in einer demokratischen Gesellschaft
eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz insbesondere
wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellt, so
sollte der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der
Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten dürfen. In jedem Fall sollte
gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten
Grundsätze angewandt werden und insbesondere die betroffene Person über
diese anderen Zwecke und über ihre Rechte einschließlich des
Widerspruchsrechts unterrichtet wird. Der Hinweis des Verantwortlichen
auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und
die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in
Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben
Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an
eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des
Verantwortlichen gelten. Eine derartige Übermittlung personenbezogener
Daten im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder deren
Weiterverarbeitung sollte jedoch unzulässig sein, wenn die Verarbeitung
mit einer rechtlichen, beruflichen oder sonstigen verbindlichen Pflicht
zur Geheimhaltung unvereinbar ist.

(51)

Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen
nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders
sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit
ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und
Grundfreiheiten auftreten können. Diese personenbezogenen Daten sollten
personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische
Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs „rassische
Herkunft“ in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien,
mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen
zu belegen, gutheißt. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht
grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von
personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von
der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn
sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die
eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen
Person ermöglichen. Derartige personenbezogene Daten sollten nicht
verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung ist in den in dieser
Verordnung dargelegten besonderen Fällen zulässig, wobei zu
berücksichtigen ist, dass im Recht der Mitgliedstaaten besondere
Datenschutzbestimmungen festgelegt sein können, um die Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, damit die Einhaltung einer
rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im
öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde, möglich ist. Zusätzlich zu den
speziellen Anforderungen an eine derartige Verarbeitung sollten die
allgemeinen Grundsätze und andere Bestimmungen dieser Verordnung,
insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für eine rechtmäßige
Verarbeitung, gelten. Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der
Verarbeitung dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten
sollten ausdrücklich vorgesehen werden, unter anderem bei ausdrücklicher
Einwilligung der betroffenen Person oder bei bestimmten
Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen
rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen
vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten
einsetzen.

(52)

Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung
besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten auch erlaubt
sein, wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehen sind, und — vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz
der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte — wenn dies durch
das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts und des Rechts der sozialen Sicherheit einschließlich
Renten und zwecks Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und
Gesundheitswarnungen, Prävention oder Kontrolle ansteckender Krankheiten
und anderer schwerwiegender Gesundheitsgefahren. Eine solche Ausnahme
kann zu gesundheitlichen Zwecken gemacht werden, wie der Gewährleistung
der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung von Leistungen der
Gesundheitsversorgung, insbesondere wenn dadurch die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den
sozialen Krankenversicherungssystemen sichergestellt werden soll, oder
wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken,
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder
statistischen Zwecken dient. Die Verarbeitung solcher personenbezogener
Daten sollte zudem ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie erforderlich
ist, um rechtliche Ansprüche, sei es in einem Gerichtsverfahren oder in
einem Verwaltungsverfahren oder einem außergerichtlichen Verfahren,
geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.

(53)

Besondere Kategorien personenbezogener
Daten, die eines höheren Schutzes verdienen, sollten nur dann für
gesundheitsbezogene Zwecke verarbeitet werden, wenn dies für das
Erreichen dieser Zwecke im Interesse einzelner natürlicher Personen und
der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist, insbesondere im
Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits-
oder Sozialbereichs, einschließlich der Verarbeitung dieser Daten durch
die Verwaltung und die zentralen nationalen Gesundheitsbehörden zwecks
Qualitätskontrolle, Verwaltungsinformationen und der allgemeinen
nationalen und lokalen Überwachung des Gesundheitssystems oder des
Sozialsystems und zwecks Gewährleistung der Kontinuität der Gesundheits-
und Sozialfürsorge und der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
oder Sicherstellung und Überwachung der Gesundheit und
Gesundheitswarnungen oder für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken
oder statistischen Zwecken, die auf Rechtsvorschriften der Union oder
der Mitgliedstaaten beruhen, die einem im öffentlichen Interesse
liegenden Ziel dienen müssen, sowie für Studien, die im öffentlichen
Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit durchgeführt werden.
Diese Verordnung sollte daher harmonisierte Bedingungen für die
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Gesundheitsdaten im
Hinblick auf bestimmte Erfordernisse harmonisieren, insbesondere wenn
die Verarbeitung dieser Daten für gesundheitsbezogene Zwecke von
Personen durchgeführt wird, die gemäß einer rechtlichen Verpflichtung
dem Berufsgeheimnis unterliegen. Im Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten sollten besondere und angemessene Maßnahmen zum Schutz
der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen
vorgesehen werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, weitere
Bedingungen — einschließlich Beschränkungen — in Bezug auf die
Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten oder
Gesundheitsdaten beizubehalten oder einzuführen. Dies sollte jedoch den
freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union nicht
beeinträchtigen, falls die betreffenden Bedingungen für die
grenzüberschreitende Verarbeitung solcher Daten gelten.

(54)

Aus Gründen des öffentlichen Interesses
in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein,
besondere Kategorien personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der
betroffenen Person zu verarbeiten. Diese Verarbeitung sollte
angemessenen und besonderen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen unterliegen. In diesem Zusammenhang
sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 

(11)
ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit
wie den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung,
die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den
Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung
zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von
Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu diesen
Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und
schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine solche
Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen
Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem
Arbeitgeber oder Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche
personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeiten.

(55)

Auch die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder
völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.

(56)

Wenn es in einem Mitgliedstaat das
Funktionieren des demokratischen Systems erfordert, dass die politischen
Parteien im Zusammenhang mit Wahlen personenbezogene Daten über die
politische Einstellung von Personen sammeln, kann die Verarbeitung
derartiger Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen
werden, sofern geeignete Garantien vorgesehen werden.

(57)

Kann der Verantwortliche anhand der von
ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten eine natürliche Person nicht
identifizieren, so sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen
Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten
einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren. Allerdings
sollte er sich nicht weigern, zusätzliche Informationen
entgegenzunehmen, die von der betroffenen Person beigebracht werden, um
ihre Rechte geltend zu machen. Die Identifizierung sollte die digitale
Identifizierung einer betroffenen Person — beispielsweise durch
Authentifizierungsverfahren etwa mit denselben Berechtigungsnachweisen,
wie sie die betroffene Person verwendet, um sich bei dem von dem
Verantwortlichen bereitgestellten Online-Dienst anzumelden —
einschließen.

(58)

Der Grundsatz der Transparenz setzt
voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person
bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie
in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls
zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden. Diese Information könnte
in elektronischer Form bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer
Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies gilt
insbesondere für Situationen, wo die große Zahl der Beteiligten und die
Komplexität der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer
machen, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem
Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, wie etwa
bei der Werbung im Internet. Wenn sich die Verarbeitung an Kinder
richtet, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern
Informationen und Hinweise in einer dergestalt klaren und einfachen
Sprache erfolgen, dass ein Kind sie verstehen kann.

(59)

Es sollten Modalitäten festgelegt
werden, die einer betroffenen Person die Ausübung der Rechte, die ihr
nach dieser Verordnung zustehen, erleichtern, darunter auch Mechanismen,
die dafür sorgen, dass sie unentgeltlich insbesondere Zugang zu
personenbezogenen Daten und deren Berichtigung oder Löschung beantragen
und gegebenenfalls erhalten oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch
machen kann. So sollte der Verantwortliche auch dafür sorgen, dass
Anträge elektronisch gestellt werden können, insbesondere wenn die
personenbezogenen Daten elektronisch verarbeitet werden. Der
Verantwortliche sollte verpflichtet werden, den Antrag der betroffenen
Person unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zu
beantworten und gegebenenfalls zu begründen, warum er den Antrag
ablehnt.

(60)

Die Grundsätze einer fairen und
transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene
Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke
unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person
alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter
denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um
eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Darüber
hinaus sollte er die betroffene Person darauf hinweisen, dass Profiling
stattfindet und welche Folgen dies hat. Werden die personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person erhoben, so sollte dieser darüber
hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die personenbezogenen
Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten
nach sich ziehen würde. Die betreffenden Informationen können in
Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um
in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form
einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu
vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt,
so sollten sie maschinenlesbar sein.

(61)

Dass sie betreffende personenbezogene
Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt
der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten nicht von ihr,
sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden, innerhalb einer
angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn
die personenbezogenen Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger
offengelegt werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der
erstmaligen Offenlegung der personenbezogenen Daten für diesen Empfänger
darüber aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche, die
personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den,
für den die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person
vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck
und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. Konnte der
betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die personenbezogenen
Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so sollte die
Unterrichtung allgemein gehalten werden.

(62)

Die Pflicht, Informationen zur
Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person
die Information bereits hat, wenn die Speicherung oder Offenlegung der
personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt
ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als
unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder
historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken der Fall
sein. Als Anhaltspunkte sollten dabei die Zahl der betroffenen Personen,
das Alter der Daten oder etwaige geeignete Garantien in Betracht
gezogen werden.

(63)

Eine betroffene Person sollte ein
Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen
Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und
in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung
bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies
schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen
gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die
Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse,
Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder
Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht
darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken
die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie
lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen
Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung
personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche
Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung
auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den
Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der
betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten
ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer
Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums
und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen.
Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche
Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große
Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er
verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche
Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen
bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.

(64)

Der Verantwortliche sollte alle
vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden
betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von
Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen. Ein Verantwortlicher
sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf
mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.

(65)

Eine betroffene Person sollte ein Recht
auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen
sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten
gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der
Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt.
Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass
ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden,
wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie
erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden,
wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung
widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung
verstößt. Dieses Recht ist insbesondere wichtig in Fällen, in denen die
betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und
insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem
Umfang absehen konnte und die personenbezogenen Daten — insbesondere die
im Internet gespeicherten — später löschen möchte. Die betroffene
Person sollte dieses Recht auch dann ausüben können, wenn sie kein Kind
mehr ist. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte
jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen
Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
erforderlich ist.

(66)

Um dem „Recht auf Vergessenwerden“ im
Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung
ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher, der die
personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den
Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten,
mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien
oder Replikationen der personenbezogenen Daten zu löschen. Dabei sollte
der Verantwortliche, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien
und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, angemessene Maßnahmen —
auch technischer Art — treffen, um die Verantwortlichen, die diese
personenbezogenen Daten verarbeiten, über den Antrag der betroffenen
Person zu informieren.

(67)

Methoden zur Beschränkung der
Verarbeitung personenbezogener Daten könnten unter anderem darin
bestehen, dass ausgewählte personenbezogenen Daten vorübergehend auf ein
anderes Verarbeitungssystem übertragen werden, dass sie für Nutzer
gesperrt werden oder dass veröffentliche Daten vorübergehend von einer
Website entfernt werden. In automatisierten Dateisystemen sollte die
Einschränkung der Verarbeitung grundsätzlich durch technische Mittel so
erfolgen, dass die personenbezogenen Daten in keiner Weise
weiterverarbeitet werden und nicht verändert werden können. Auf die
Tatsache, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beschränkt
wurde, sollte in dem System unmissverständlich hingewiesen werden.

(68)

Um im Fall der Verarbeitung
personenbezogener Daten mit automatischen Mitteln eine bessere Kontrolle
über die eigenen Daten zu haben, sollte die betroffene Person außerdem
berechtigt sein, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie
einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten,
gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format zu erhalten und
sie einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Die Verantwortlichen
sollten dazu aufgefordert werden, interoperable Formate zu entwickeln,
die die Datenübertragbarkeit ermöglichen. Dieses Recht sollte dann
gelten, wenn die betroffene Person die personenbezogenen Daten mit ihrer
Einwilligung zur Verfügung gestellt hat oder die Verarbeitung zur
Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Es sollte nicht gelten, wenn
die Verarbeitung auf einer anderen Rechtsgrundlage als ihrer
Einwilligung oder eines Vertrags erfolgt. Dieses Recht sollte naturgemäß
nicht gegen Verantwortliche ausgeübt werden, die personenbezogenen
Daten in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verarbeiten. Es sollte
daher nicht gelten, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche
unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer ihm übertragenen Aufgabe, die
im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer ihm übertragenen
öffentlichen Gewalt erfolgt, erforderlich ist. Das Recht der
betroffenen Person, sie betreffende personenbezogene Daten zu
übermitteln oder zu empfangen, sollte für den Verantwortlichen nicht die
Pflicht begründen, technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme zu
übernehmen oder beizubehalten. Ist im Fall eines bestimmten Satzes
personenbezogener Daten mehr als eine betroffene Person tangiert, so
sollte das Recht auf Empfang der Daten die Grundrechte und
Grundfreiheiten anderer betroffener Personen nach dieser Verordnung
unberührt lassen. Dieses Recht sollte zudem das Recht der betroffenen
Person auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Beschränkungen
dieses Rechts gemäß dieser Verordnung nicht berühren und insbesondere
nicht bedeuten, dass die Daten, die sich auf die betroffene Person
beziehen und von ihr zur Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt
worden sind, gelöscht werden, soweit und solange diese
personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind.
Soweit technisch machbar, sollte die betroffene Person das Recht haben,
zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem
Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden.

(69)

Dürfen die personenbezogenen Daten
möglicherweise rechtmäßig verarbeitet werden, weil die Verarbeitung für
die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
in Ausübung öffentlicher Gewalt — die dem Verantwortlichen übertragen
wurde, — oder aufgrund des berechtigten Interesses des Verantwortlichen
oder eines Dritten erforderlich ist, sollte jede betroffene Person
trotzdem das Recht haben, Widerspruch gegen die Verarbeitung der sich
aus ihrer besonderen Situation ergebenden personenbezogenen Daten
einzulegen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte darlegen
müssen, dass seine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang vor den
Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person
haben.

(70)

Werden personenbezogene Daten
verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so sollte die betroffene
Person jederzeit unentgeltlich insoweit Widerspruch gegen eine solche —
ursprüngliche oder spätere — Verarbeitung einschließlich des Profilings
einlegen können, als sie mit dieser Direktwerbung zusammenhängt. Die
betroffene Person sollte ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen
werden; dieser Hinweis sollte in einer verständlichen und von anderen
Informationen getrennten Form erfolgen.

(71)

Die betroffene Person sollte das Recht
haben, keiner Entscheidung — was eine Maßnahme einschließen kann — zur
Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu
werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht
und die rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie
in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wie die automatische
Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren
ohne jegliches menschliche Eingreifen. Zu einer derartigen Verarbeitung
zählt auch das „Profiling“, das in jeglicher Form automatisierter
Verarbeitung personenbezogener Daten unter Bewertung der persönlichen
Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person besteht, insbesondere zur
Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung,
wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen,
Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der
betroffenen Person, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene
Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Eine auf einer derartigen Verarbeitung, einschließlich des Profilings,
beruhende Entscheidungsfindung sollte allerdings erlaubt sein, wenn dies
nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der für
die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ausdrücklich zulässig ist,
auch um im Einklang mit den Vorschriften, Standards und Empfehlungen der
Institutionen der Union oder der nationalen Aufsichtsgremien Betrug und
Steuerhinterziehung zu überwachen und zu verhindern und die Sicherheit
und Zuverlässigkeit eines von dem Verantwortlichen bereitgestellten
Dienstes zu gewährleisten, oder wenn dies für den Abschluss oder die
Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und einem
Verantwortlichen erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ihre
ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine
solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden sein,
einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und
des Anspruchs auf direktes Eingreifen einer Person, auf Darlegung des
eigenen Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden
Bewertung getroffenen Entscheidung sowie des Rechts auf Anfechtung der
Entscheidung. Diese Maßnahme sollte kein Kind betreffen.
Um unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die
personenbezogenen Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person
gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten,
sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete mathematische
oder statistische Verfahren für das Profiling verwenden, technische und
organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in geeigneter Weise
insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren, die zu unrichtigen
personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von
Fehlern minimiert wird, und personenbezogene Daten in einer Weise
sichern, dass den potenziellen Bedrohungen für die Interessen und Rechte
der betroffenen Person Rechnung getragen wird und mit denen verhindert
wird, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse,
ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung,
Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand
sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu
Maßnahmen kommt, die eine solche Wirkung haben. Automatisierte
Entscheidungsfindung und Profiling auf der Grundlage besonderer
Kategorien von personenbezogenen Daten sollten nur unter bestimmten
Bedingungen erlaubt sein.

(72)

Das Profiling unterliegt den
Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener
Daten, wie etwa die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder die
Datenschutzgrundsätze. Der durch diese Verordnung eingerichtete
Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) sollte,
diesbezüglich Leitlinien herausgeben können.

(73)

Im Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten können Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Grundsätze
und hinsichtlich des Rechts auf Unterrichtung, Auskunft zu und
Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten, des Rechts auf
Datenübertragbarkeit und Widerspruch, Entscheidungen, die auf der
Erstellung von Profilen beruhen, sowie Mitteilungen über eine Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person und
bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der Verantwortlichen
vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit
aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben
insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten
Katastrophen, die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten
oder die Strafvollstreckung — was auch den Schutz vor und die Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt — oder die
Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen
Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen, das Führen öffentlicher
Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses sowie die
Weiterverarbeitung von archivierten personenbezogenen Daten zur
Bereitstellung spezifischer Informationen im Zusammenhang mit dem
politischen Verhalten unter ehemaligen totalitären Regimen gehört, und
zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen
Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige
wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person
und die Rechte und Freiheiten anderer Personen, einschließlich in den
Bereichen soziale Sicherheit, öffentliche Gesundheit und humanitäre
Hilfe, zu schützen. Diese Beschränkungen sollten mit der Charta und mit
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten im Einklang stehen.

(74)

Die Verantwortung und Haftung des
Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die
durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden.
Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen
treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten
im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam
sind. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke
der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen berücksichtigen.

(75)

Die Risiken für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen — mit unterschiedlicher
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere — können aus einer Verarbeitung
personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen,
materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn
die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl
oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem
Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden
personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung
oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen
Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und
Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden
personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten,
aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu
einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten
oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten
verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden,
insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche
Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die
Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel
betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile
zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten
schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern,
verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge
personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen
betrifft.

(76)

Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere
des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person
sollten in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke
der Verarbeitung bestimmt werden. Das Risiko sollte anhand einer
objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die
Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.

(77)

Anleitungen, wie der Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen durchzuführen hat und wie
die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen ist, insbesondere was die
Ermittlung des mit der Verarbeitung verbundenen Risikos, dessen
Abschätzung in Bezug auf Ursache, Art, Eintrittswahrscheinlichkeit und
Schwere und die Festlegung bewährter Verfahren für dessen Eindämmung
betrifft, könnten insbesondere in Form von genehmigten Verhaltensregeln,
genehmigten Zertifizierungsverfahren, Leitlinien des Ausschusses oder
Hinweisen eines Datenschutzbeauftragten gegeben werden. Der Ausschuss
kann ferner Leitlinien für Verarbeitungsvorgänge ausgeben, bei denen
davon auszugehen ist, dass sie kein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, und angeben, welche
Abhilfemaßnahmen in diesen Fällen ausreichend sein können.

(78)

Zum Schutz der in Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verordnung
nachweisen zu können, sollte der Verantwortliche interne Strategien
festlegen und Maßnahmen ergreifen, die insbesondere den Grundsätzen des
Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default)
Genüge tun. Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass
die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird,
personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden,
Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung
personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person
ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen,
und der Verantwortliche in die Lage versetzt wird,
Sicherheitsfunktionen zu schaffen und zu verbessern. In Bezug auf
Entwicklung, Gestaltung, Auswahl und Nutzung von Anwendungen, Diensten
und Produkten, die entweder auf der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten beruhen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten
verarbeiten, sollten die Hersteller der Produkte, Dienste und
Anwendungen ermutigt werden, das Recht auf Datenschutz bei der
Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu
berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der
Technik sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die Verarbeiter
in der Lage sind, ihren Datenschutzpflichten nachzukommen. Den
Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auch bei öffentlichen
Ausschreibungen Rechnung getragen werden.

(79)

Zum Schutz der Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung
der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es — auch mit
Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von
Aufsichtsbehörden — einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten
durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein
Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit
anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im
Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird.

(80)

Jeder Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union, dessen
Verarbeitungstätigkeiten sich auf betroffene Personen beziehen, die sich
in der Union aufhalten, und dazu dienen, diesen Personen in der Union
Waren oder Dienstleistungen anzubieten — unabhängig davon, ob von der
betroffenen Person eine Zahlung verlangt wird — oder deren Verhalten,
soweit dieses innerhalb der Union erfolgt, zu beobachten, sollte einen
Vertreter benennen müssen, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt
gelegentlich, schließt nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten oder die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten ein und bringt unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer
Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für
die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich oder bei dem
Verantwortlichen handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche
Stelle. Der Vertreter sollte im Namen des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters tätig werden und den Aufsichtsbehörden als
Anlaufstelle dienen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
sollte den Vertreter ausdrücklich bestellen und schriftlich beauftragen,
in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen
an seiner Stelle zu handeln. Die Benennung eines solchen Vertreters
berührt nicht die Verantwortung oder Haftung des Verantwortlichen oder
des Auftragsverarbeiters nach Maßgabe dieser Verordnung. Ein solcher
Vertreter sollte seine Aufgaben entsprechend dem Mandat des
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausführen und insbesondere
mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Maßnahmen, die die
Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, zusammenarbeiten. Bei
Verstößen des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters sollte der
bestellte Vertreter Durchsetzungsverfahren unterworfen werden.

(81)

Damit die Anforderungen dieser
Verordnung in Bezug auf die vom Auftragsverarbeiter im Namen des
Verantwortlichen vorzunehmende Verarbeitung eingehalten werden, sollte
ein Verantwortlicher, der einen Auftragsverarbeiter mit
Verarbeitungstätigkeiten betrauen will, nur Auftragsverarbeiter
heranziehen, die — insbesondere im Hinblick auf Fachwissen,
Zuverlässigkeit und Ressourcen — hinreichende Garantien dafür bieten,
dass technische und organisatorische Maßnahmen — auch für die Sicherheit
der Verarbeitung — getroffen werden, die den Anforderungen dieser
Verordnung genügen. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder
eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens durch einen
Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um die
Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen. Die
Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter sollte
auf Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erfolgen, der bzw. das den
Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand
und Dauer der Verarbeitung, Art und Zwecke der Verarbeitung, die Art
der personenbezogenen Daten und die Kategorien von betroffenen Personen
festgelegt sind, wobei die besonderen Aufgaben und Pflichten des
Auftragsverarbeiters bei der geplanten Verarbeitung und das Risiko für
die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zu berücksichtigen
sind. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter können
entscheiden, ob sie einen individuellen Vertrag oder
Standardvertragsklauseln verwenden, die entweder unmittelbar von der
Kommission erlassen oder aber nach dem Kohärenzverfahren von einer
Aufsichtsbehörde angenommen und dann von der Kommission erlassen wurden.
Nach Beendigung der Verarbeitung im Namen des Verantwortlichen sollte
der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten nach Wahl des
Verantwortlichen entweder zurückgeben oder löschen, sofern nicht nach
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der
Auftragsverarbeiter unterliegt, eine Verpflichtung zur Speicherung der
personenbezogenen Daten besteht.

(82)

Zum Nachweis der Einhaltung dieser
Verordnung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ein
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit
unterliegen, führen. Jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter
sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten
und dieser auf Anfrage das entsprechende Verzeichnis vorzulegen, damit
die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse
kontrolliert werden können.

(83)

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende
Verarbeitung sollte der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die
mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu
ihrer Eindämmung, wie etwa eine Verschlüsselung, treffen. Diese
Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der
Implementierungskosten ein Schutzniveau — auch hinsichtlich der
Vertraulichkeit — gewährleisten, das den von der Verarbeitung
ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen
Daten angemessen ist. Bei der Bewertung der Datensicherheitsrisiken
sollten die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen
Risiken berücksichtigt werden, wie etwa — ob unbeabsichtigt oder
unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte
Offenlegung von oder unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten, die
übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden,
insbesondere wenn dies zu einem physischen, materiellen oder
immateriellen Schaden führen könnte.

(84)

Damit diese Verordnung in Fällen, in
denen die Verarbeitungsvorgänge wahrscheinlich ein hohes Risiko für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen, besser
eingehalten wird, sollte der Verantwortliche für die Durchführung einer
Datenschutz-Folgenabschätzung, mit der insbesondere die Ursache, Art,
Besonderheit und Schwere dieses Risikos evaluiert werden, verantwortlich
sein. Die Ergebnisse der Abschätzung sollten berücksichtigt werden,
wenn darüber entschieden wird, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen
werden müssen, um nachzuweisen, dass die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten mit dieser Verordnung in Einklang steht. Geht
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass
Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko bergen, das der Verantwortliche
nicht durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf verfügbare Technik und
Implementierungskosten eindämmen kann, so sollte die Aufsichtsbehörde
vor der Verarbeitung konsultiert werden.

(85)

Eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten kann — wenn nicht rechtzeitig und angemessen
reagiert wird — einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden
für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der
Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer
Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle
Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung,
Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten
oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile
für die betroffene natürliche Person. Deshalb sollte der
Verantwortliche, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten bekannt wird, die Aufsichtsbehörde von der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und, falls
möglich, binnen höchstens 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt
wurde, unterrichten, es sei denn, der Verantwortliche kann im Einklang
mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu
einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen führt. Falls diese Benachrichtigung nicht binnen 72 Stunden
erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben
werden müssen, und die Informationen können schrittweise ohne
unangemessene weitere Verzögerung bereitgestellt werden.

(86)

Der für die Verarbeitung
Verantwortliche sollte die betroffene Person unverzüglich von der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen, wenn
diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu
einem hohen Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen führt, damit diese die erforderlichen Vorkehrungen
treffen können. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die
betroffene natürliche Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung
etwaiger nachteiliger Auswirkungen dieser Verletzung enthalten. Solche
Benachrichtigungen der betroffenen Person sollten stets so rasch wie
nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der
Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen
zuständigen Behörden wie beispielsweise Strafverfolgungsbehörden
erteilten Weisungen erfolgen. Um beispielsweise das Risiko eines
unmittelbaren Schadens mindern zu können, müssten betroffene Personen
sofort benachrichtigt werden, wohingegen eine längere
Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht,
geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder vergleichbare Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten zu treffen.

(87)

Es sollte festgestellt werden, ob alle
geeigneten technischen Schutz- sowie organisatorischen Maßnahmen
getroffen wurden, um sofort feststellen zu können, ob eine Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, und um die
Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend unterrichten zu
können. Bei der Feststellung, ob die Meldung unverzüglich erfolgt ist,
sollten die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten sowie deren Folgen und nachteilige Auswirkungen
für die betroffene Person berücksichtigt werden. Die entsprechende
Meldung kann zu einem Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einklang mit
ihren in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen führen.

(88)

Bei der detaillierten Regelung des
Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend
berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch
geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die
Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des
Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und
Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in
Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände einer
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine frühzeitige
Offenlegung in unnötiger Weise behindert würde.

(89)

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren
Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden
generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen
und finanziellen Aufwand verbunden und hat dennoch nicht in allen
Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese
unterschiedslosen allgemeinen Meldepflichten sollten daher abgeschafft
und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich
stattdessen vorrangig mit denjenigen Arten von Verarbeitungsvorgängen
befassen, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und
ihrer Zwecke wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen. Zu solchen Arten von
Verarbeitungsvorgängen gehören insbesondere solche, bei denen neue
Technologien eingesetzt werden oder die neuartig sind und bei denen der
Verantwortliche noch keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt
hat bzw. bei denen aufgrund der seit der ursprünglichen Verarbeitung
vergangenen Zeit eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig geworden
ist.

(90)

In derartigen Fällen sollte der
Verantwortliche vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung
durchführen, mit der die spezifische Eintrittswahrscheinlichkeit und die
Schwere dieses hohen Risikos unter Berücksichtigung der Art, des
Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung und der Ursachen
des Risikos bewertet werden. Diese Folgenabschätzung sollte sich
insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befassen, durch
die dieses Risiko eingedämmt, der Schutz personenbezogener Daten
sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
nachgewiesen werden soll.

(91)

Dies sollte insbesondere für
umfangreiche Verarbeitungsvorgänge gelten, die dazu dienen, große Mengen
personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler
Ebene zu verarbeiten, eine große Zahl von Personen betreffen könnten
und — beispielsweise aufgrund ihrer Sensibilität — wahrscheinlich ein
hohes Risiko mit sich bringen und bei denen entsprechend dem jeweils
aktuellen Stand der Technik in großem Umfang eine neue Technologie
eingesetzt wird, sowie für andere Verarbeitungsvorgänge, die ein hohes
Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich
bringen, insbesondere dann, wenn diese Verarbeitungsvorgänge den
betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte erschweren. Eine
Datenschutz-Folgenabschätzung sollte auch durchgeführt werden, wenn die
personenbezogenen Daten für das Treffen von Entscheidungen in Bezug auf
bestimmte natürliche Personen im Anschluss an eine systematische und
eingehende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen auf der
Grundlage eines Profilings dieser Daten oder im Anschluss an die
Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten,
biometrischen Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen
und Straftaten sowie damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln
verarbeitet werden. Gleichermaßen erforderlich ist eine
Datenschutz-Folgenabschätzung für die weiträumige Überwachung öffentlich
zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer
Vorrichtungen, oder für alle anderen Vorgänge, bei denen nach Auffassung
der zuständigen Aufsichtsbehörde die Verarbeitung wahrscheinlich ein
hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit
sich bringt, insbesondere weil sie die betroffenen Personen an der
Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw.
Durchführung eines Vertrags hindern oder weil sie systematisch in großem
Umfang erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nicht
als umfangreich gelten, wenn die Verarbeitung personenbezogene Daten von
Patienten oder von Mandanten betrifft und durch einen einzelnen Arzt,
sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder Rechtsanwalt
erfolgt. In diesen Fällen sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung
nicht zwingend vorgeschrieben sein.

(92)

Unter bestimmten Umständen kann es
vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig sein, eine
Datenschutz-Folgenabschätzung nicht lediglich auf ein bestimmtes Projekt
zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen — beispielsweise
wenn Behörden oder öffentliche Stellen eine gemeinsame Anwendung oder
Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere
Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für
einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder
für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten.

(93)

Anlässlich des Erlasses des Gesetzes
des Mitgliedstaats, auf dessen Grundlage die Behörde oder öffentliche
Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt und das den fraglichen
Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von
Verarbeitungsvorgängen regelt, können die Mitgliedstaaten es für
erforderlich erachten, solche Folgeabschätzungen vor den
Verarbeitungsvorgängen durchzuführen.

(94)

Geht aus einer
Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung bei Fehlen
von Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Mechanismen zur Minderung des
Risikos ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen mit sich bringen würde, und ist der Verantwortliche der
Auffassung, dass das Risiko nicht durch in Bezug auf verfügbare
Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel eingedämmt
werden kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn der
Verarbeitungstätigkeiten konsultiert werden. Ein solches hohes Risiko
ist wahrscheinlich mit bestimmten Arten der Verarbeitung und dem Umfang
und der Häufigkeit der Verarbeitung verbunden, die für natürliche
Personen auch eine Schädigung oder eine Beeinträchtigung der
persönlichen Rechte und Freiheiten mit sich bringen können. Die
Aufsichtsbehörde sollte das Beratungsersuchen innerhalb einer bestimmten
Frist beantworten. Allerdings kann sie, auch wenn sie nicht innerhalb
dieser Frist reagiert hat, entsprechend ihren in dieser Verordnung
festgelegten Aufgaben und Befugnissen eingreifen, was die Befugnis
einschließt, Verarbeitungsvorgänge zu untersagen. Im Rahmen dieses
Konsultationsprozesses kann das Ergebnis einer im Hinblick auf die
betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten
Datenschutz-Folgenabschätzung der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden;
dies gilt insbesondere für die zur Eindämmung des Risikos für die Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen geplanten Maßnahmen.

(95)

Der Auftragsverarbeiter sollte
erforderlichenfalls den Verantwortlichen auf Anfrage bei der
Gewährleistung der Einhaltung der sich aus der Durchführung der
Datenschutz-Folgenabschätzung und der vorherigen Konsultation der
Aufsichtsbehörde ergebenden Auflagen unterstützen.

(96)

Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde
sollte auch während der Ausarbeitung von Gesetzes- oder
Regelungsvorschriften, in denen eine Verarbeitung personenbezogener
Daten vorgesehen ist, erfolgen, um die Vereinbarkeit der geplanten
Verarbeitung mit dieser Verordnung sicherzustellen und insbesondere das
mit ihr für die betroffene Person verbundene Risiko einzudämmen.

(97)

In Fällen, in denen die Verarbeitung
durch eine Behörde — mit Ausnahmen von Gerichten oder unabhängigen
Justizbehörden, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln –, im
privaten Sektor durch einen Verantwortlichen erfolgt, dessen
Kerntätigkeit in Verarbeitungsvorgängen besteht, die eine regelmäßige
und systematische Überwachung der betroffenen Personen in großem Umfang
erfordern, oder wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen Daten oder von Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht, sollte der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der
internen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer
weiteren Person, die über Fachwissen auf dem Gebiet des
Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren verfügt, unterstützt
werden Im privaten Sektor bezieht sich die Kerntätigkeit eines
Verantwortlichen auf seine Haupttätigkeiten und nicht auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten als Nebentätigkeit. Das
erforderliche Niveau des Fachwissens sollte sich insbesondere nach den
durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz
für die von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
verarbeiteten personenbezogenen Daten richten. Derartige
Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um
Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten
und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.

(98)

Verbände oder andere Vereinigungen, die
bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
vertreten, sollten ermutigt werden, in den Grenzen dieser Verordnung
Verhaltensregeln auszuarbeiten, um eine wirksame Anwendung dieser
Verordnung zu erleichtern, wobei den Besonderheiten der in bestimmten
Sektoren erfolgenden Verarbeitungen und den besonderen Bedürfnissen der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung
zu tragen ist. Insbesondere könnten in diesen Verhaltensregeln — unter
Berücksichtigung des mit der Verarbeitung wahrscheinlich einhergehenden
Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen — die
Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bestimmt
werden.

(99)

Bei der Ausarbeitung oder bei der
Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und
oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger,
möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben
und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.

(100)

Um die Transparenz zu erhöhen und die
Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass
Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen
eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen Überblick
über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen
ermöglichen.

(101)

Der Fluss personenbezogener Daten aus
Drittländern und internationalen Organisationen und in Drittländer und
internationale Organisationen ist für die Ausweitung des internationalen
Handels und der internationalen Zusammenarbeit notwendig. Durch die
Zunahme dieser Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen
in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entstanden. Das durch
diese Verordnung unionsweit gewährleistete Schutzniveau für natürliche
Personen sollte jedoch bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus
der Union an Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder andere Empfänger
in Drittländern oder an internationale Organisationen nicht untergraben
werden, und zwar auch dann nicht, wenn aus einem Drittland oder von
einer internationalen Organisation personenbezogene Daten an
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in demselben oder einem anderen
Drittland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation
weiterübermittelt werden. In jedem Fall sind derartige
Datenübermittlungen an Drittländer und internationale Organisationen nur
unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig. Eine
Datenübermittlung könnte nur stattfinden, wenn die in dieser Verordnung
festgelegten Bedingungen zur Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer oder internationale Organisationen vorbehaltlich der übrigen
Bestimmungen dieser Verordnung von dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter erfüllt werden.

(102)

Internationale Abkommen zwischen der
Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten
einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden
von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten können
völkerrechtliche Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale
Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf
diese Verordnung noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken
und ein angemessenes Schutzniveau für die Grundrechte der betroffenen
Personen umfassen.

(103)

Die Kommission darf mit Wirkung für die
gesamte Union beschließen, dass ein bestimmtes Drittland, ein Gebiet
oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine internationale
Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, und auf diese
Weise in Bezug auf das Drittland oder die internationale Organisation,
das bzw. die für fähig gehalten wird, ein solches Schutzniveau zu
bieten, in der gesamten Union Rechtssicherheit schaffen und eine
einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. In derartigen Fällen dürfen
personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an dieses Land oder
diese internationale Organisation übermittelt werden. Die Kommission
kann, nach Abgabe einer ausführlichen Erklärung, in der dem Drittland
oder der internationalen Organisation eine Begründung gegeben wird, auch
entscheiden, eine solche Feststellung zu widerrufen.

(104)

In Übereinstimmung mit den Grundwerten
der Union, zu denen insbesondere der Schutz der Menschenrechte zählt,
sollte die Kommission bei der Bewertung des Drittlands oder eines
Gebiets oder eines bestimmten Sektors eines Drittlands berücksichtigen,
inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit gewahrt ist, der Rechtsweg
gewährleistet ist und die internationalen Menschenrechtsnormen und
-standards eingehalten werden und welche allgemeinen und
sektorspezifischen Vorschriften, wozu auch die Vorschriften über die
öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die nationale
Sicherheit sowie die öffentliche Ordnung und das Strafrecht zählen, dort
gelten. Die Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses in Bezug auf ein
Gebiet oder einen bestimmten Sektor eines Drittlands sollte unter
Berücksichtigung eindeutiger und objektiver Kriterien wie bestimmter
Verarbeitungsvorgänge und des Anwendungsbereichs anwendbarer
Rechtsnormen und geltender Rechtsvorschriften in dem Drittland erfolgen.
Das Drittland sollte Garantien für ein angemessenes Schutzniveau
bieten, das dem innerhalb der Union gewährleisteten Schutzniveau der
Sache nach gleichwertig ist, insbesondere in Fällen, in denen
personenbezogene Daten in einem oder mehreren spezifischen Sektoren
verarbeitet werden. Das Drittland sollte insbesondere eine wirksame
unabhängige Überwachung des Datenschutzes gewährleisten und Mechanismen
für eine Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten
vorsehen, und den betroffenen Personen sollten wirksame und
durchsetzbare Rechte sowie wirksame verwaltungsrechtliche und
gerichtliche Rechtsbehelfe eingeräumt werden.

(105)

Die Kommission sollte neben den
internationalen Verpflichtungen, die das Drittland oder die
internationale Organisation eingegangen ist, die Verpflichtungen, die
sich aus der Teilnahme des Drittlands oder der internationalen
Organisation an multilateralen oder regionalen Systemen insbesondere im
Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben, sowie die
Umsetzung dieser Verpflichtungen berücksichtigen. Insbesondere sollte
der Beitritt des Drittlands zum Übereinkommen des Europarates vom
28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen
Zusatzprotokoll berücksichtigt werden. Die Kommission sollte den
Ausschuss konsultieren, wenn sie das Schutzniveau in Drittländern oder
internationalen Organisationen bewertet.

(106)

Die Kommission sollte die Wirkungsweise
von Feststellungen zum Schutzniveau in einem Drittland, einem Gebiet
oder einem bestimmten Sektor eines Drittlands oder einer internationalen
Organisation überwachen; sie sollte auch die Wirkungsweise der
Feststellungen, die auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 6
oder des Artikels 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG
erlassen werden, überwachen. In ihren Angemessenheitsbeschlüssen sollte
die Kommission einen Mechanismus für die regelmäßige Überprüfung von
deren Wirkungsweise vorsehen. Diese regelmäßige Überprüfung sollte in
Konsultation mit dem betreffenden Drittland oder der betreffenden
internationalen Organisation erfolgen und allen maßgeblichen
Entwicklungen in dem Drittland oder der internationalen Organisation
Rechnung tragen. Für die Zwecke der Überwachung und der Durchführung der
regelmäßigen Überprüfungen sollte die Kommission die Standpunkte und
Feststellungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
anderen einschlägigen Stellen und Quellen berücksichtigen. Die
Kommission sollte innerhalb einer angemessenen Frist die Wirkungsweise
der letztgenannten Beschlüsse bewerten und dem durch diese Verordnung
eingesetzten Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 

(12) sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat über alle maßgeblichen Feststellungen Bericht erstatten.

(107)

Die Kommission kann feststellen, dass
ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands
oder eine internationale Organisation kein angemessenes
Datenschutzniveau mehr bietet. Die Übermittlung personenbezogener Daten
an dieses Drittland oder an diese internationale Organisation sollte
daraufhin verboten werden, es sei denn, die Anforderungen dieser
Verordnung in Bezug auf die Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter
Garantien, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften
und auf Ausnahmen für bestimmte Fälle werden erfüllt. In diesem Falle
sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden
Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. Die
Kommission sollte dem Drittland oder der internationalen Organisation
frühzeitig die Gründe mitteilen und Konsultationen aufnehmen, um Abhilfe
für die Situation zu schaffen.

(108)

Bei Fehlen eines
Angemessenheitsbeschlusses sollte der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden
Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der
betroffenen Person vorsehen. Diese geeigneten Garantien können darin
bestehen, dass auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften, von der
Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene
Standarddatenschutzklauseln oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte
Vertragsklauseln zurückgegriffen wird. Diese Garantien sollten
sicherstellen, dass die Datenschutzvorschriften und die Rechte der
betroffenen Personen auf eine der Verarbeitung innerhalb der Union
angemessene Art und Weise beachtet werden; dies gilt auch hinsichtlich
der Verfügbarkeit von durchsetzbaren Rechten der betroffenen Person und
von wirksamen Rechtsbehelfen einschließlich des Rechts auf wirksame
verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe sowie des Rechts
auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in der Union oder in
einem Drittland. Sie sollten sich insbesondere auf die Einhaltung der
allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch
datenschutzfreundliche Voreinstellungen beziehen. Datenübermittlungen
dürfen auch von Behörden oder öffentlichen Stellen an Behörden oder
öffentliche Stellen in Drittländern oder an internationale
Organisationen mit entsprechenden Pflichten oder Aufgaben vorgenommen
werden, auch auf der Grundlage von Bestimmungen, die in
Verwaltungsvereinbarungen — wie beispielsweise einer gemeinsamen
Absichtserklärung –, mit denen den betroffenen Personen durchsetzbare
und wirksame Rechte eingeräumt werden, aufzunehmen sind. Die Genehmigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde sollte erlangt werden, wenn die
Garantien in nicht rechtsverbindlichen Verwaltungsvereinbarungen
vorgesehen sind.

(109)

Die dem Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter offenstehende Möglichkeit, auf die von der
Kommission oder einer Aufsichtsbehörde festgelegten
Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den
Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter weder daran hindern, die
Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen, wie zum
Beispiel Verträgen zwischen dem Auftragsverarbeiter und einem anderen
Auftragsverarbeiter, zu verwenden, noch ihn daran hindern, ihnen weitere
Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, solange diese weder
mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder
einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen
oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen
beschneiden. Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter sollten
ermutigt werden, mit vertraglichen Verpflichtungen, die die
Standard-Schutzklauseln ergänzen, zusätzliche Garantien zu bieten.

(110)

Jede Unternehmensgruppe oder jede
Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
ausüben, sollte für ihre internationalen Datenübermittlungen aus der
Union an Organisationen derselben Unternehmensgruppe oder derselben
Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
ausüben, genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften
anwenden dürfen, sofern diese sämtliche Grundprinzipien und
durchsetzbaren Rechte enthalten, die geeignete Garantien für die
Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen
personenbezogener Daten bieten.

(111)

Datenübermittlungen sollten unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene
Person ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, wenn die
Übermittlung gelegentlich erfolgt und im Rahmen eines Vertrags oder zur
Geltendmachung von Rechtsansprüchen, sei es vor Gericht oder auf dem
Verwaltungswege oder in außergerichtlichen Verfahren, wozu auch
Verfahren vor Regulierungsbehörden zählen, erforderlich ist. Die
Übermittlung sollte zudem möglich sein, wenn sie zur Wahrung eines im
Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats festgelegten wichtigen
öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn sie aus einem durch
Rechtsvorschriften vorgesehenen Register erfolgt, das von der
Öffentlichkeit oder Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen
werden kann. In letzterem Fall sollte sich eine solche Übermittlung
nicht auf die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register
enthaltenen personenbezogenen Daten erstrecken dürfen. Ist das
betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem
Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Anfrage dieser
Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der
Übermittlung sind, wobei den Interessen und Grundrechten der betroffenen
Person in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.

(112)

Diese Ausnahmen sollten insbesondere
für Datenübermittlungen gelten, die aus wichtigen Gründen des
öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den
internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer- oder
Zollbehörden, zwischen Finanzaufsichtsbehörden oder zwischen für
Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche
Gesundheit zuständigen Diensten, beispielsweise im Falle der
Umgebungsuntersuchung bei ansteckenden Krankheiten oder zur Verringerung
und/oder Beseitigung des Dopings im Sport. Die Übermittlung
personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen
werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für die
lebenswichtigen Interessen — einschließlich der körperlichen
Unversehrtheit oder des Lebens — der betroffenen Person oder einer
anderen Person wesentlich ist, zu schützen und die betroffene Person
außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Liegt kein
Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der
Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses
ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von
Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen
werden. Die Mitgliedstaaten sollten solche Bestimmungen der Kommission
mitteilen. Jede Übermittlung personenbezogener Daten einer betroffenen
Person, die aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist,
ihre Einwilligung zu erteilen, an eine internationale humanitäre
Organisation, die erfolgt, um eine nach den Genfer Konventionen
obliegende Aufgabe auszuführen oder um dem in bewaffneten Konflikten
anwendbaren humanitären Völkerrecht nachzukommen, könnte als aus einem
wichtigen Grund im öffentlichen Interesse notwendig oder als im
lebenswichtigen Interesse der betroffenen Person liegend erachtet
werden.

(113)

Übermittlungen, die als nicht
wiederholt erfolgend gelten können und nur eine begrenzte Zahl von
betroffenen Personen betreffen, könnten auch zur Wahrung der zwingenden
berechtigten Interessen des Verantwortlichen möglich sein, sofern die
Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht
überwiegen und der Verantwortliche sämtliche Umstände der
Datenübermittlung geprüft hat. Der Verantwortliche sollte insbesondere
die Art der personenbezogenen Daten, den Zweck und die Dauer der
vorgesehenen Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem
betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland berücksichtigen und
angemessene Garantien zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer
personenbezogener Daten vorsehen. Diese Übermittlungen sollten nur in
den verbleibenden Fällen möglich sein, in denen keiner der anderen
Gründe für die Übermittlung anwendbar ist. Bei wissenschaftlichen oder
historischen Forschungszwecken oder bei statistischen Zwecken sollten
die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen
Wissenszuwachs berücksichtigt werden. Der Verantwortliche sollte die
Aufsichtsbehörde und die betroffene Person von der Übermittlung in
Kenntnis setzen.

(114)

In allen Fällen, in denen kein
Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland
bestehenden Datenschutzniveaus vorliegt, sollte der Verantwortliche oder
der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, mit denen den
betroffenen Personen durchsetzbare und wirksame Rechte in Bezug auf die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union nach der
Übermittlung dieser Daten eingeräumt werden, damit sie weiterhin die
Grundrechte und Garantien genießen können.

(115)

Manche Drittländer erlassen Gesetze,
Vorschriften und sonstige Rechtsakte, die vorgeben, die
Verarbeitungstätigkeiten natürlicher und juristischer Personen, die der
Rechtsprechung der Mitgliedstaaten unterliegen, unmittelbar zu regeln.
Dies kann Urteile von Gerichten und Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden in Drittländern umfassen, mit denen von einem
Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder
Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird und die nicht auf eine
in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein
Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union
oder einem Mitgliedstaat gestützt sind. Die Anwendung dieser Gesetze,
Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets der
betreffenden Drittländer kann gegen internationales Recht verstoßen und
dem durch diese Verordnung in der Union gewährleisteten Schutz
natürlicher Personen zuwiderlaufen. Datenübermittlungen sollten daher
nur zulässig sein, wenn die Bedingungen dieser Verordnung für
Datenübermittlungen an Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter
anderem der Fall sein, wenn die Offenlegung aus einem wichtigen
öffentlichen Interesse erforderlich ist, das im Unionsrecht oder im
Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt
ist.

(116)

Wenn personenbezogene Daten in ein
anderes Land außerhalb der Union übermittelt werden, besteht eine
erhöhte Gefahr, dass natürliche Personen ihre Datenschutzrechte nicht
wahrnehmen können und sich insbesondere gegen die unrechtmäßige Nutzung
oder Offenlegung dieser Informationen zu schützen. Ebenso kann es
vorkommen, dass Aufsichtsbehörden Beschwerden nicht nachgehen oder
Untersuchungen nicht durchführen können, die einen Bezug zu Tätigkeiten
außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats haben. Ihre Bemühungen um
grenzüberschreitende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende
Präventiv- und Abhilfebefugnisse, widersprüchliche Rechtsordnungen und
praktische Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert werden. Die
Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden muss daher
gefördert werden, damit sie Informationen austauschen und mit den
Aufsichtsbehörden in anderen Ländern Untersuchungen durchführen können.
Um Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit zu entwickeln, die die
internationale Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften
zum Schutz personenbezogener Daten erleichtern und sicherstellen,
sollten die Kommission und die Aufsichtsbehörden Informationen
austauschen und bei Tätigkeiten, die mit der Ausübung ihrer Befugnisse
in Zusammenhang stehen, mit den zuständigen Behörden der Drittländer
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gemäß dieser Verordnung
zusammenarbeiten.

(117)

Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in
den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse
völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des
Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde
errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen
und administrativen Struktur entspricht.

(118)

Die Tatsache, dass die
Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie
hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder
Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen
Überprüfung unterzogen werden können.

(119)

Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere
Aufsichtsbehörden, so sollte er mittels Rechtsvorschriften
sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am Kohärenzverfahren wirksam
beteiligt werden. Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat eine
Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine
wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren fungiert und eine
rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden,
dem Ausschuss und der Kommission gewährleistet.

(120)

Jede Aufsichtsbehörde sollte mit
Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur
ausgestattet werden, wie sie für die wirksame Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Amtshilfe und
Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union,
notwendig sind. Jede Aufsichtsbehörde sollte über einen eigenen,
öffentlichen, jährlichen Haushaltsplan verfügen, der Teil des gesamten
Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein kann.

(121)

Die allgemeinen Anforderungen an das
Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten durch
Rechtsvorschriften von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und
insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder im Wege eines transparenten
Verfahrens entweder — auf Vorschlag der Regierung, eines Mitglieds der
Regierung, des Parlaments oder einer Parlamentskammer — vom Parlament,
der Regierung oder dem Staatsoberhaupt des Mitgliedstaats oder von einer
unabhängigen Stelle ernannt werden, die nach dem Recht des
Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Um die Unabhängigkeit der
Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, sollten ihre Mitglieder ihr Amt
integer ausüben, von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu
vereinbarenden Handlungen absehen und während ihrer Amtszeit keine
andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder
unentgeltliche Tätigkeit ausüben. Die Aufsichtsbehörde sollte über
eigenes Personal verfügen, das sie selbst oder eine nach dem Recht des
Mitgliedstaats eingerichtete unabhängige Stelle auswählt und das
ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der
Aufsichtsbehörde unterstehen sollte.

(122)

Jede Aufsichtsbehörde sollte dafür
zuständig sein, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die Befugnisse
auszuüben und die Aufgaben zu erfüllen, die ihr mit dieser Verordnung
übertragen wurden. Dies sollte insbesondere für Folgendes gelten: die
Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres
Mitgliedstaats, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden
oder private Stellen, die im öffentlichen Interesse handeln,
Verarbeitungstätigkeiten, die Auswirkungen auf betroffene Personen in
ihrem Hoheitsgebiet haben, oder Verarbeitungstätigkeiten eines
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ohne Niederlassung in der
Union, sofern sie auf betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem
Hoheitsgebiet ausgerichtet sind. Dies sollte auch die Bearbeitung von
Beschwerden einer betroffenen Person, die Durchführung von
Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Förderung
der Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien
und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
einschließen.

(123)

Die Aufsichtsbehörden sollten die
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen und zu ihrer
einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche
Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Daten zu schützen und
den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu
erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden untereinander
und mit der Kommission zusammenarbeiten, ohne dass eine Vereinbarung
zwischen den Mitgliedstaaten über die Leistung von Amtshilfe oder über
eine derartige Zusammenarbeit erforderlich wäre.

(124)

Findet die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer
Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in
der Union statt und hat der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat oder hat die
Verarbeitungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer einzigen
Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der
Union erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem
Mitgliedstaat bzw. wird sie voraussichtlich solche Auswirkungen haben,
so sollte die Aufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung des
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters oder für die einzige
Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters als
federführende Behörde fungieren. Sie sollte mit den anderen Behörden
zusammenarbeiten, die betroffen sind, weil der Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter eine Niederlassung im Hoheitsgebiet ihres
Mitgliedstaats hat, weil die Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf
betroffene Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat oder weil
bei ihnen eine Beschwerde eingelegt wurde. Auch wenn eine betroffene
Person ohne Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Beschwerde
eingelegt hat, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingelegt
wurde, auch eine betroffene Aufsichtsbehörde sein. Der Ausschuss sollte
— im Rahmen seiner Aufgaben in Bezug auf die Herausgabe von Leitlinien
zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung —
insbesondere Leitlinien zu den Kriterien ausgeben können, die bei der
Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche Verarbeitung
erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem
Mitgliedstaat hat und was einen maßgeblichen und begründeten Einspruch
darstellt.

(125)

Die federführende Behörde sollte
berechtigt sein, verbindliche Beschlüsse über Maßnahmen zu erlassen, mit
denen die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausgeübt
werden. In ihrer Eigenschaft als federführende Behörde sollte diese
Aufsichtsbehörde für die enge Einbindung und Koordinierung der
betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen. Wird
beschlossen, die Beschwerde der betroffenen Person vollständig oder
teilweise abzuweisen, so sollte dieser Beschluss von der
Aufsichtsbehörde angenommen werden, bei der die Beschwerde eingelegt
wurde.

(126)

Der Beschluss sollte von der
federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden
gemeinsam vereinbart werden und an die Hauptniederlassung oder die
einzige Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters
gerichtet sein und für den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter
verbindlich sein. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte
die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser
Verordnung und die Umsetzung des Beschlusses zu gewährleisten, der der
Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im
Hinblick auf die Verarbeitungstätigkeiten in der Union von der
federführenden Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurde.

(127)

Jede Aufsichtsbehörde, die nicht als
federführende Aufsichtsbehörde fungiert, sollte in örtlichen Fällen
zuständig sein, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, der Gegenstand der
spezifischen Verarbeitung aber nur die Verarbeitungstätigkeiten in einem
einzigen Mitgliedstaat und nur betroffene Personen in diesem einen
Mitgliedstaat betrifft, beispielsweise wenn es um die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern im spezifischen
Beschäftigungskontext eines Mitgliedstaats geht. In solchen Fällen
sollte die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende
Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit unterrichten. Nach ihrer
Unterrichtung sollte die federführende Aufsichtsbehörde entscheiden, ob
sie den Fall nach den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen der
federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden gemäß der Vorschrift zur Zusammenarbeit zwischen der
federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen
Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Verfahren der Zusammenarbeit und
Kohärenz“) regelt oder ob die Aufsichtsbehörde, die sie unterrichtet
hat, den Fall auf örtlicher Ebene regeln sollte. Dabei sollte die
federführende Aufsichtsbehörde berücksichtigen, ob der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen
Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat, damit
Beschlüsse gegenüber dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
wirksam durchgesetzt werden. Entscheidet die federführende
Aufsichtsbehörde, den Fall selbst zu regeln, sollte die
Aufsichtsbehörde, die sie unterrichtet hat, die Möglichkeit haben, einen
Beschlussentwurf vorzulegen, dem die federführende Aufsichtsbehörde bei
der Ausarbeitung ihres Beschlussentwurfs im Rahmen dieses Verfahrens
der Zusammenarbeit und Kohärenz weitestgehend Rechnung tragen sollte.

(128)

Die Vorschriften über die federführende
Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sollten keine
Anwendung finden, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private
Stellen im öffentlichen Interesse erfolgt. In diesen Fällen sollte die
Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Behörde oder private
Einrichtung ihren Sitz hat, die einzige Aufsichtsbehörde sein, die dafür
zuständig ist, die Befugnisse auszuüben, die ihr mit dieser Verordnung
übertragen wurden.

(129)

Um die einheitliche Überwachung und
Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen,
sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben
und wirksamen Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von
Beschwerden natürlicher Personen, Untersuchungsbefugnisse,
Abhilfebefugnisse und Sanktionsbefugnisse und Genehmigungsbefugnisse und
beratende Befugnisse, sowie — unbeschadet der Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten — die
Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur
Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Dazu sollte auch
die Befugnis zählen, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung
der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Die
Mitgliedstaaten können andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz
personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung festlegen. Die
Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den
geeigneten Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der
Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen
Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede Maßnahme im Hinblick auf
die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet,
erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu berücksichtigen sind, das Recht einer jeden Person,
gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die
nachteilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten ist und
überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die
Betroffenen zu vermeiden sind. Untersuchungsbefugnisse im Hinblick auf
den Zugang zu Räumlichkeiten sollten im Einklang mit besonderen
Anforderungen im Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten ausgeübt werden,
wie etwa dem Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung.
Jede rechtsverbindliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde sollte schriftlich
erlassen werden und sie sollte klar und eindeutig sein; die
Aufsichtsbehörde, die die Maßnahme erlassen hat, und das Datum, an dem
die Maßnahme erlassen wurde, sollten angegeben werden und die Maßnahme
sollte vom Leiter oder von einem von ihm bevollmächtigen Mitglied der
Aufsichtsbehörde unterschrieben sein und eine Begründung für die
Maßnahme sowie einen Hinweis auf das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf enthalten. Dies sollte zusätzliche Anforderungen nach dem
Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten nicht ausschließen. Der Erlass eines
rechtsverbindlichen Beschlusses setzt voraus, dass er in dem
Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die den Beschluss erlassen hat,
gerichtlich überprüft werden kann.

(130)

Ist die Aufsichtsbehörde, bei der die
Beschwerde eingereicht wurde, nicht die federführende Aufsichtsbehörde,
so sollte die federführende Aufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung über Zusammenarbeit und Kohärenz eng mit der
Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, bei der die Beschwerde eingereicht
wurde. In solchen Fällen sollte die federführende Aufsichtsbehörde bei
Maßnahmen, die rechtliche Wirkungen entfalten sollen, unter anderem bei
der Verhängung von Geldbußen, den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, bei
der die Beschwerde eingereicht wurde und die weiterhin befugt sein
sollte, in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde
Untersuchungen im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats
durchzuführen, weitestgehend berücksichtigen.

(131)

Wenn eine andere Aufsichtsbehörde als
federführende Aufsichtsbehörde für die Verarbeitungstätigkeiten des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters fungieren sollte, der
konkrete Gegenstand einer Beschwerde oder der mögliche Verstoß jedoch
nur die Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters in dem Mitgliedstaat betrifft, in dem die
Beschwerde eingereicht wurde oder der mögliche Verstoß aufgedeckt wurde,
und die Angelegenheit keine erheblichen Auswirkungen auf betroffene
Personen in anderen Mitgliedstaaten hat oder haben dürfte, sollte die
Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde oder die
Situationen, die mögliche Verstöße gegen diese Verordnung darstellen,
aufgedeckt hat bzw. auf andere Weise darüber informiert wurde,
versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Verantwortlichen zu erzielen;
falls sich dies als nicht erfolgreich erweist, sollte sie die gesamte
Bandbreite ihrer Befugnisse wahrnehmen. Dies sollte auch Folgendes
umfassen: die spezifische Verarbeitung im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde oder im Hinblick auf betroffene
Personen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats; die Verarbeitung im
Rahmen eines Angebots von Waren oder Dienstleistungen, das speziell auf
betroffene Personen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der
Aufsichtsbehörde ausgerichtet ist; oder eine Verarbeitung, die unter
Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen nach dem
Recht der Mitgliedstaaten bewertet werden muss.

(132)

Auf die Öffentlichkeit ausgerichtete
Sensibilisierungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden sollten spezifische
Maßnahmen einschließen, die sich an die Verantwortlichen und die
Auftragsverarbeiter, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und
mittlerer Unternehmen, und an natürliche Personen, insbesondere im
Bildungsbereich, richten.

(133)

Die Aufsichtsbehörden sollten sich
gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und Amtshilfe
leisten, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser
Verordnung im Binnenmarkt gewährleistet ist. Eine Aufsichtsbehörde, die
um Amtshilfe ersucht hat, kann eine einstweilige Maßnahme erlassen, wenn
sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Amtshilfeersuchens bei
der ersuchten Aufsichtsbehörde eine Antwort von dieser erhalten hat.

(134)

Jede Aufsichtsbehörde sollte
gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden
teilnehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen
einer bestimmten Frist antworten müssen.

(135)

Um die einheitliche Anwendung dieser
Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren
zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung
(Kohärenzverfahren) für die Zusammenarbeit zwischen den
Aufsichtsbehörden eingeführt werden. Dieses Verfahren sollte
insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde
beabsichtigt, eine Maßnahme zu erlassen, die rechtliche Wirkungen in
Bezug auf Verarbeitungsvorgänge entfalten soll, die für eine bedeutende
Zahl betroffener Personen in mehreren Mitgliedstaaten erhebliche
Auswirkungen haben. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine
betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragt, dass die
Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses
Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in
Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

(136)

Bei Anwendung des Kohärenzverfahrens
sollte der Ausschuss, falls von der Mehrheit seiner Mitglieder so
entschieden wird oder falls eine andere betroffene Aufsichtsbehörde oder
die Kommission darum ersuchen, binnen einer festgelegten Frist eine
Stellungnahme abgeben. Dem Ausschuss sollte auch die Befugnis übertragen
werden, bei Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden
rechtsverbindliche Beschlüsse zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte er in
klar bestimmten Fällen, in denen die Aufsichtsbehörden insbesondere im
Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen der federführenden
Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden widersprüchliche
Standpunkte zu dem Sachverhalt, vor allem in der Frage, ob ein Verstoß
gegen diese Verordnung vorliegt, vertreten, grundsätzlich mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder rechtsverbindliche
Beschlüsse erlassen.

(137)

Es kann dringender Handlungsbedarf zum
Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen,
insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des
Rechts einer betroffenen Person droht. Eine Aufsichtsbehörde sollte
daher hinreichend begründete einstweilige Maßnahmen in ihrem
Hoheitsgebiet mit einer festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei
Monaten erlassen können.

(138)

Die Anwendung dieses Verfahrens sollte
in den Fällen, in denen sie verbindlich vorgeschrieben ist, eine
Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme einer Aufsichtsbehörde
sein, die rechtliche Wirkungen entfalten soll. In anderen Fällen von
grenzüberschreitender Relevanz sollte das Verfahren der Zusammenarbeit
zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen
Aufsichtsbehörden zur Anwendung gelangen, und die betroffenen
Aufsichtsbehörden können auf bilateraler oder multilateraler Ebene
Amtshilfe leisten und gemeinsame Maßnahmen durchführen, ohne auf das
Kohärenzverfahren zurückzugreifen.

(139)

Zur Förderung der einheitlichen
Anwendung dieser Verordnung sollte der Ausschuss als unabhängige
Einrichtung der Union eingesetzt werden. Damit der Ausschuss seine Ziele
erreichen kann, sollte er Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Ausschuss
sollte von seinem Vorsitz vertreten werden. Er sollte die mit der
Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte
von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ersetzen. Er
sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder deren jeweiligen
Vertretern gebildet werden. An den Beratungen des Ausschusses sollte die
Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen und der Europäische
Datenschutzbeauftragte sollte spezifische Stimmrechte haben. Der
Ausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der
gesamten Union beitragen, die Kommission insbesondere im Hinblick auf
das Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen
beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union
fördern. Der Ausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unabhängig handeln.

(140)

Der Ausschusssollte von einem
Sekretariat unterstützt werden, das von dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. Das Personal des
Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem
Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist,
sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vorsitzes
des Ausschusses durchführen und diesem Bericht erstatten.

(141)

Jede betroffene Person sollte das Recht
haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem
Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde
einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten
gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde
auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder
ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz
der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die auf eine
Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher
Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die
Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines
angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der
Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die
Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich sein, sollte
die betroffene Person über den Zwischenstand informiert werden. Jede
Aufsichtsbehörde sollte Maßnahmen zur Erleichterung der Einreichung von
Beschwerden treffen, wie etwa die Bereitstellung eines
Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne
dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(142)

Betroffene Personen, die sich in ihren
Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sehen, sollten das Recht haben,
nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtungen,
Organisationen oder Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren
satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich
des Schutzes personenbezogener Daten tätig sind, zu beauftragen, in
ihrem Namen Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen
gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder das Recht auf Schadensersatz
in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten
vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese
Einrichtungen, Organisationen oder Verbände das Recht haben, unabhängig
vom Auftrag einer betroffenen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat
eine eigene Beschwerde einzulegen, und das Recht auf einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsbehelf haben sollten, wenn sie Grund zu der Annahme
haben, dass die Rechte der betroffenen Person infolge einer nicht im
Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung verletzt worden
sind. Diesen Einrichtungen, Organisationen oder Verbänden kann
unabhängig vom Auftrag einer betroffenen Person nicht gestattet werden,
im Namen einer betroffenen Person Schadenersatz zu verlangen.

(143)

Jede natürliche oder juristische Person
hat das Recht, unter den in Artikel 263 AEUV genannten
Voraussetzungen beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung eines
Beschlusses des Ausschusses zu erheben. Als Adressaten solcher
Beschlüsse müssen die betroffenen Aufsichtsbehörden, die diese
Beschlüsse anfechten möchten, binnen zwei Monaten nach deren
Übermittlung gemäß Artikel 263 AEUV Klage erheben. Sofern
Beschlüsse des Ausschusses einen Verantwortlichen, einen
Auftragsverarbeiter oder den Beschwerdeführer unmittelbar und
individuell betreffen, so können diese Personen binnen zwei Monaten nach
Veröffentlichung der betreffenden Beschlüsse auf der Website des
Ausschusses im Einklang mit Artikel 263 AEUV eine Klage auf
Nichtigerklärung erheben. Unbeschadet dieses Rechts nach
Artikel 263 AEUV sollte jede natürliche oder juristische
Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem
zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer
Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen
entfaltet. Ein derartiger Beschluss betrifft insbesondere die Ausübung
von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die
Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden. Das
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch
nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie
von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen. Verfahren gegen
eine Aufsichtsbehörde sollten bei den Gerichten des Mitgliedstaats
angestrengt werden, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, und
sollten im Einklang mit dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats
durchgeführt werden. Diese Gerichte sollten eine uneingeschränkte
Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den bei
ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu
prüfen, einschließt. Wurde eine Beschwerde von einer Aufsichtsbehörde
abgelehnt oder abgewiesen, kann der Beschwerdeführer Klage bei den
Gerichten desselben Mitgliedstaats erheben.
Im Zusammenhang mit gerichtlichen
Rechtsbehelfen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung können
einzelstaatliche Gerichte, die eine Entscheidung über diese Frage für
erforderlich halten, um ihr Urteil erlassen zu können, bzw. müssen
einzelstaatliche Gerichte in den Fällen nach Artikel 267 AEUV den
Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts —
das auch diese Verordnung einschließt — ersuchen. Wird darüber hinaus
der Beschluss einer Aufsichtsbehörde zur Umsetzung eines Beschlusses des
Ausschusses vor einem einzelstaatlichen Gericht angefochten und wird
die Gültigkeit des Beschlusses des Ausschusses in Frage gestellt, so hat
dieses einzelstaatliche Gericht nicht die Befugnis, den Beschluss des
Ausschusses für nichtig zu erklären, sondern es muss im Einklang mit
Artikel 267 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs den
Gerichtshof mit der Frage der Gültigkeit befassen, wenn es den Beschluss
für nichtig hält. Allerdings darf ein einzelstaatliches Gericht den
Gerichtshof nicht auf Anfrage einer natürlichen oder juristischen Person
mit Fragen der Gültigkeit des Beschlusses des Ausschusses befassen,
wenn diese Person Gelegenheit hatte, eine Klage auf Nichtigerklärung
dieses Beschlusses zu erheben — insbesondere wenn sie unmittelbar und
individuell von dem Beschluss betroffen war –, diese Gelegenheit
jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 263 AEUV genutzt hat.

(144)

Hat ein mit einem Verfahren gegen die
Entscheidung einer Aufsichtsbehörde befasstes Gericht Anlass zu der
Vermutung, dass ein dieselbe Verarbeitung betreffendes Verfahren — etwa
zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter oder wegen desselben Anspruchs
— vor einem zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig
ist, so sollte es mit diesem Gericht Kontakt aufnehmen, um sich zu
vergewissern, dass ein solches verwandtes Verfahren existiert. Sind
verwandte Verfahren vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat
anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren
aussetzen oder sich auf Anfrage einer Partei auch zugunsten des zuerst
angerufenen Gerichts für unzuständig erklären, wenn dieses später
angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die
Verbindung von solchen verwandten Verfahren nach seinem Recht zulässig
ist. Verfahren gelten als miteinander verwandt, wenn zwischen ihnen eine
so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten
Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen.

(145)

Bei Verfahren gegen Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er
die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder
der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats,
in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat; dies gilt nicht,
wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde eines
Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse
tätig geworden ist.

(146)

Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer
Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang
steht, ersetzen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte
von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er in keiner
Weise für den Schaden verantwortlich ist. Der Begriff des Schadens
sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art
und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem
Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen
aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder
des Rechts der Mitgliedstaaten. Zu einer Verarbeitung, die mit der
vorliegenden Verordnung nicht im Einklang steht, zählt auch eine
Verarbeitung, die nicht mit den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Präzisierung von Bestimmungen
der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. Die betroffenen Personen
sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den
erlittenen Schaden erhalten. Sind Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt, so sollte jeder
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden
haftbar gemacht werden. Werden sie jedoch nach Maßgabe des Rechts der
Mitgliedstaaten zu demselben Verfahren hinzugezogen, so können sie im
Verhältnis zu der Verantwortung anteilmäßig haftbar gemacht werden, die
jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den durch die
Verarbeitung entstandenen Schaden zu tragen hat, sofern sichergestellt
ist, dass die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen
Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält. Jeder Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter, der den vollen Schadenersatz geleistet hat,
kann anschließend ein Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben
Verarbeitung beteiligte Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
anstrengen.

(147)

Soweit in dieser Verordnung spezifische
Vorschriften über die Gerichtsbarkeit — insbesondere in Bezug auf
Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf
einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter — enthalten sind, sollten die allgemeinen
Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) enthalten sind, der Anwendung dieser spezifischen Vorschriften nicht entgegenstehen.

(148)

Im Interesse einer konsequenteren
Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten bei Verstößen
gegen diese Verordnung zusätzlich zu den geeigneten Maßnahmen, die die
Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung verhängt, oder an Stelle
solcher Maßnahmen Sanktionen einschließlich Geldbußen verhängt werden.
Im Falle eines geringfügigeren Verstoßes oder falls voraussichtlich zu
verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine
natürliche Person bewirken würde, kann anstelle einer Geldbuße eine
Verwarnung erteilt werden. Folgendem sollte jedoch gebührend Rechnung
getragen werden: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem
vorsätzlichen Charakter des Verstoßes, den Maßnahmen zur Minderung des
entstandenen Schadens, dem Grad der Verantwortlichkeit oder jeglichem
früheren Verstoß, der Art und Weise, wie der Verstoß der
Aufsichtsbehörde bekannt wurde, der Einhaltung der gegen den
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter angeordneten Maßnahmen, der
Einhaltung von Verhaltensregeln und jedem anderen erschwerenden oder
mildernden Umstand. Für die Verhängung von Sanktionen einschließlich
Geldbußen sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den
allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta, einschließlich
des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren,
entsprechen.

(149)

Die Mitgliedstaaten sollten die
strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung, auch
für Verstöße gegen auf der Grundlage und in den Grenzen dieser
Verordnung erlassene nationale Vorschriften, festlegen können. Diese
strafrechtlichen Sanktionen können auch die Einziehung der durch die
Verstöße gegen diese Verordnung erzielten Gewinne ermöglichen. Die
Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen solche
nationalen Vorschriften und von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollte
jedoch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“, wie
er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, führen.

(150)

Um die verwaltungsrechtlichen
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu vereinheitlichen und
ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde befugt
sein, Geldbußen zu verhängen. In dieser Verordnung sollten die Verstöße
sowie die Obergrenze der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für
ihre Festsetzung genannt werden, wobei diese Geldbußen von der
zuständigen Aufsichtsbehörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung
aller besonderen Umstände und insbesondere der Art, Schwere und Dauer
des Verstoßes und seiner Folgen sowie der Maßnahmen, die ergriffen
worden sind, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden
Verpflichtungen zu gewährleisten und die Folgen des Verstoßes abzuwenden
oder abzumildern, festzusetzen sind. Werden Geldbußen Unternehmen
auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der
Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Werden Geldbußen Personen
auferlegt, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, so sollte die
Aufsichtsbehörde bei der Erwägung des angemessenen Betrags für die
Geldbuße dem allgemeinen Einkommensniveau in dem betreffenden
Mitgliedstaat und der wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung
tragen. Das Kohärenzverfahren kann auch genutzt werden, um eine
kohärente Anwendung von Geldbußen zu fördern. Die Mitgliedstaaten
sollten bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen
verhängt werden können. Auch wenn die Aufsichtsbehörden bereits
Geldbußen verhängt oder eine Verwarnung erteilt haben, können sie ihre
anderen Befugnisse ausüben oder andere Sanktionen nach Maßgabe dieser
Verordnung verhängen.

(151)

Nach den Rechtsordnungen Dänemarks und
Estlands sind die in dieser Verordnung vorgesehenen Geldbußen nicht
zulässig. Die Vorschriften über die Geldbußen können so angewandt
werden, dass die Geldbuße in Dänemark durch die zuständigen nationalen
Gerichte als Strafe und in Estland durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen
eines Verfahrens bei Vergehen verhängt wird, sofern eine solche
Anwendung der Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung
wie die von den Aufsichtsbehörden verhängten Geldbußen hat. Daher
sollten die zuständigen nationalen Gerichte die Empfehlung der
Aufsichtsbehörde, die die Geldbuße in die Wege geleitet hat,
berücksichtigen. In jeden Fall sollten die verhängten Geldbußen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.

(152)

Soweit diese Verordnung
verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht harmonisiert oder wenn es in
anderen Fällen — beispielsweise bei schweren Verstößen gegen diese
Verordnung — erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten eine Regelung
anwenden, die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen
vorsieht. Es sollte im Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, ob
diese Sanktionen strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sind.

(153)

Im Recht der Mitgliedstaaten sollten
die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern
und/oder Schriftstellern, mit dem Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht
werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu
journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder
literarischen Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten
Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn dies erforderlich ist, um
das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie es in
Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies
sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten.
Die Mitgliedstaaten sollten daher Gesetzgebungsmaßnahmen zur Regelung
der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung
zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten
solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen
Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den Verantwortlichen und
den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen
Aufsichtsbehörden, die Zusammenarbeit und Kohärenz und besondere
Datenverarbeitungssituationen erlassen. Sollten diese Abweichungen oder
Ausnahmen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein,
sollte das Recht des Mitgliedstaats angewendet werden, dem der
Verantwortliche unterliegt. Um der Bedeutung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu
tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit
beziehen, weit ausgelegt werden.

(154)

Diese Verordnung ermöglicht es, dass
bei ihrer Anwendung der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu
amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Der Zugang der Öffentlichkeit
zu amtlichen Dokumenten kann als öffentliches Interesse betrachtet
werden. Personenbezogene Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer
Behörde oder einer öffentlichen Stelle befinden, sollten von dieser
Behörde oder Stelle öffentlich offengelegt werden können, sofern dies im
Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegt,
vorgesehen ist. Diese Rechtsvorschriften sollten den Zugang der
Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiterverwendung von
Informationen des öffentlichen Sektors mit dem Recht auf Schutz
personenbezogener Daten in Einklang bringen und können daher die
notwendige Übereinstimmung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener
Daten gemäß dieser Verordnung regeln. Die Bezugnahme auf Behörden und
öffentliche Stellen sollte in diesem Kontext sämtliche Behörden oder
sonstigen Stellen beinhalten, die vom Recht des jeweiligen
Mitgliedstaats über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten erfasst
werden. Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (14)
lässt das Schutzniveau für natürliche Personen in Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen des
Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten unberührt und
beeinträchtigt diesen in keiner Weise, und sie bewirkt insbesondere
keine Änderung der in dieser Verordnung dargelegten Rechte und
Pflichten. Insbesondere sollte die genannte Richtlinie nicht für
Dokumente gelten, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus
Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur
eingeschränkt zugänglich sind, oder für Teile von Dokumenten, die nach
diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten
enthalten, bei denen Rechtsvorschriften vorsehen, dass ihre
Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher
Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar
ist.

(155)

Im Recht der Mitgliedstaaten oder in
Kollektivvereinbarungen (einschließlich ’Betriebsvereinbarungen’) können
spezifische Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener
Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorgesehen werden, und zwar
insbesondere Vorschriften über die Bedingungen, unter denen
personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext auf der Grundlage der
Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, über die
Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des
Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch
Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten
Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit,
der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit
der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven
Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses.

(156)

Die Verarbeitung personenbezogener
Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken sollte geeigneten Garantien für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung unterliegen.
Mit diesen Garantien sollte sichergestellt werden, dass technische und
organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere der
Grundsatz der Datenminimierung gewährleistet wird. Die
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse
liegende Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erfolgt erst dann, wenn
der Verantwortliche geprüft hat, ob es möglich ist, diese Zwecke durch
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bei der die
Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich
ist, zu erfüllen, sofern geeignete Garantien bestehen (wie z. B.
die Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten). Die Mitgliedstaaten
sollten geeignete Garantien in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken
oder zu statistischen Zwecken vorsehen. Es sollte den Mitgliedstaaten
erlaubt sein, unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich geeigneter
Garantien für die betroffenen Personen Präzisierungen und Ausnahmen in
Bezug auf die Informationsanforderungen sowie der Rechte auf
Berichtigung, Löschung, Vergessenwerden, zur Einschränkung der
Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf Widerspruch bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse
liegende Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken vorzusehen. Im Rahmen
der betreffenden Bedingungen und Garantien können spezifische Verfahren
für die Ausübung dieser Rechte durch die betroffenen Personen vorgesehen
sein — sofern dies angesichts der mit der spezifischen Verarbeitung
verfolgten Zwecke angemessen ist — sowie technische und organisatorische
Maßnahmen zur Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten im
Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der
Notwendigkeit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
wissenschaftlichen Zwecken sollte auch anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften, beispielsweise für klinische Prüfungen, genügen.

(157)

Durch die Verknüpfung von Informationen
aus Registern können Forscher neue Erkenntnisse von großem Wert in
Bezug auf weit verbreiteten Krankheiten wie Herz-Kreislauferkrankungen,
Krebs und Depression erhalten. Durch die Verwendung von Registern können
bessere Forschungsergebnisse erzielt werden, da sie auf einen größeren
Bevölkerungsanteil gestützt sind. Im Bereich der Sozialwissenschaften
ermöglicht die Forschung anhand von Registern es den Forschern,
entscheidende Erkenntnisse über den langfristigen Zusammenhang einer
Reihe sozialer Umstände zu erlangen, wie Arbeitslosigkeit und Bildung
mit anderen Lebensumständen. Durch Register erhaltene
Forschungsergebnisse bieten solide, hochwertige Erkenntnisse, die die
Basis für die Erarbeitung und Umsetzung wissensgestützter politischer
Maßnahmen darstellen, die Lebensqualität zahlreicher Menschen verbessern
und die Effizienz der Sozialdienste verbessern können. Zur
Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung können daher
personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
verarbeitet werden, wobei sie angemessenen Bedingungen und Garantien
unterliegen, die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten
festgelegt sind.

(158)

Diese Verordnung sollte auch für die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Archivzwecken gelten, wobei
darauf hinzuweisen ist, dass die Verordnung nicht für verstorbene
Personen gelten sollte. Behörden oder öffentliche oder private Stellen,
die Aufzeichnungen von öffentlichem Interesse führen, sollten gemäß dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet
sein, Aufzeichnungen von bleibendem Wert für das allgemeine öffentliche
Interesse zu erwerben, zu erhalten, zu bewerten, aufzubereiten, zu
beschreiben, mitzuteilen, zu fördern, zu verbreiten sowie Zugang dazu
bereitzustellen. Es sollte den Mitgliedstaaten ferner erlaubt sein
vorzusehen, dass personenbezogene Daten zu Archivzwecken
weiterverarbeitet werden, beispielsweise im Hinblick auf die
Bereitstellung spezifischer Informationen im Zusammenhang mit dem
politischen Verhalten unter ehemaligen totalitären Regimen, Völkermord,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere dem Holocaust, und
Kriegsverbrechen.

(159)

Diese Verordnung sollte auch für die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen
Forschungszwecken gelten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
wissenschaftlichen Forschungszwecken im Sinne dieser Verordnung sollte
weit ausgelegt werden und die Verarbeitung für beispielsweise die
technologische Entwicklung und die Demonstration, die
Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die privat finanzierte
Forschung einschließen. Darüber hinaus sollte sie dem in
Artikel 179 Absatz 1 AEUV festgeschriebenen Ziel, einen
europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung tragen. Die
wissenschaftlichen Forschungszwecke sollten auch Studien umfassen, die
im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit
durchgeführt werden. Um den Besonderheiten der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zu
genügen, sollten spezifische Bedingungen insbesondere hinsichtlich der
Veröffentlichung oder sonstigen Offenlegung personenbezogener Daten im
Kontext wissenschaftlicher Zwecke gelten. Geben die Ergebnisse
wissenschaftlicher Forschung insbesondere im Gesundheitsbereich Anlass
zu weiteren Maßnahmen im Interesse der betroffenen Person, sollten die
allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung für diese Maßnahmen gelten.

(160)

Diese Verordnung sollte auch für die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Forschungszwecken
gelten. Dazu sollte auch historische Forschung und Forschung im Bereich
der Genealogie zählen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese
Verordnung nicht für verstorbene Personen gelten sollte.

(161)

Für die Zwecke der Einwilligung in die
Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Rahmen
klinischer Prüfungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates (15) gelten.

(162)

Diese Verordnung sollte auch für die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken gelten.
Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten sollte in den Grenzen
dieser Verordnung den statistischen Inhalt, die Zugangskontrolle, die
Spezifikationen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
statistischen Zwecken und geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Rechte
und Freiheiten der betroffenen Personen und zur Sicherstellung der
statistischen Geheimhaltung bestimmen. Unter dem Begriff „statistische
Zwecke“ ist jeder für die Durchführung statistischer Untersuchungen und
die Erstellung statistischer Ergebnisse erforderliche Vorgang der
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen. Diese
statistischen Ergebnisse können für verschiedene Zwecke, so auch für
wissenschaftliche Forschungszwecke, weiterverwendet werden. Im
Zusammenhang mit den statistischen Zwecken wird vorausgesetzt, dass die
Ergebnisse der Verarbeitung zu statistischen Zwecken keine
personenbezogenen Daten, sondern aggregierte Daten sind und diese
Ergebnisse oder personenbezogenen Daten nicht für Maßnahmen oder
Entscheidungen gegenüber einzelnen natürlichen Personen verwendet
werden.

(163)

Die vertraulichen Informationen, die
die statistischen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zur
Erstellung der amtlichen europäischen und der amtlichen nationalen
Statistiken erheben, sollten geschützt werden. Die europäischen
Statistiken sollten im Einklang mit den in Artikel 338
Absatz 2 AEUV dargelegten statistischen Grundsätzen entwickelt,
erstellt und verbreitet werden, wobei die nationalen Statistiken auch
mit dem Recht der Mitgliedstaaten übereinstimmen müssen. Die Verordnung
(EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthält genauere Bestimmungen zur Vertraulichkeit europäischer Statistiken.

(164)

Hinsichtlich der Befugnisse der
Aufsichtsbehörden, von dem Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter
Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu seinen Räumlichkeiten zu
erlangen, können die Mitgliedstaaten in den Grenzen dieser Verordnung
den Schutz des Berufsgeheimnisses oder anderer gleichwertiger
Geheimhaltungspflichten durch Rechtsvorschriften regeln, soweit dies
notwendig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit
einer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in Einklang zu bringen.
Dies berührt nicht die bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
zum Erlass von Vorschriften über das Berufsgeheimnis, wenn dies aufgrund
des Unionsrechts erforderlich ist.

(165)

Im Einklang mit Artikel 17 AEUV
achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse
Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren
bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und
beeinträchtigt ihn nicht.

(166)

Um die Zielvorgaben dieser Verordnung
zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher
Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen
Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten
innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen.
Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere in Bezug auf die für
Zertifizierungsverfahren geltenden Kriterien und Anforderungen, die
durch standardisierte Bildsymbole darzustellenden Informationen und die
Verfahren für die Bereitstellung dieser Bildsymbole erlassen werden. Es
ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(167)

Zur Gewährleistung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in
dieser Verordnung vorgesehen ist. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission
besondere Maßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen erwägen.

(168)

Für den Erlass von
Durchführungsrechtsakten bezüglich Standardvertragsklauseln für Verträge
zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie zwischen
Auftragsverarbeitern; Verhaltensregeln; technische Standards und
Verfahren für die Zertifizierung; Anforderungen an die Angemessenheit
des Datenschutzniveaus in einem Drittland, einem Gebiet oder bestimmten
Sektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation;
Standardschutzklauseln; Formate und Verfahren für den
Informationsaustausch zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern
und Aufsichtsbehörden im Hinblick auf verbindliche interne
Datenschutzvorschriften; Amtshilfe; sowie Vorkehrungen für den
elektronischen Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden und
zwischen Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss sollte das Prüfverfahren
angewandt werden.

(169)

Die Kommission sollte sofort geltende
Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn anhand vorliegender Beweise
festgestellt wird, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter
Sektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein
angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und dies aus Gründen äußerster
Dringlichkeit erforderlich ist.

(170)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich
die Gewährleistung eines gleichwertigen Datenschutzniveaus für
natürliche Personen und des freien Verkehrs personenbezogener Daten in
der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der
Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus.

(171)

Die Richtlinie 95/46/EG sollte
durch diese Verordnung aufgehoben werden. Verarbeitungen, die zum
Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben,
sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden. Beruhen die
Verarbeitungen auf einer Einwilligung gemäß der Richtlinie 95/46/EG, so
ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre
Einwilligung dazu erteilt, wenn die Art der bereits erteilten
Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht, so dass der
Verantwortliche die Verarbeitung nach dem Zeitpunkt der Anwendung der
vorliegenden Verordnung fortsetzen kann. Auf der Richtlinie 95/46/EG
beruhende Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission und
Genehmigungen der Aufsichtsbehörden bleiben in Kraft, bis sie geändert,
ersetzt oder aufgehoben werden.

(172)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte
wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
konsultiert und hat am 7. März 2012 (17) eine Stellungnahme abgegeben.

(173)

Diese Verordnung sollte auf alle Fragen
des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18)
bestimmte Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen,
einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte
natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden
Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die
Richtlinie entsprechend geändert werden. Sobald diese Verordnung
angenommen ist, sollte die Richtlinie 2002/58/EG einer Überprüfung
unterzogen werden, um insbesondere die Kohärenz mit dieser
Verordnung zu gewährleisten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I


Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält
Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die
Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere
deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr
personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder
eingeschränkt noch verboten werden.

Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten,
die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden
sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a)

im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b)

durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

c)

durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

d)

durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor
und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) Für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und
Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die
diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang
mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden
Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung
lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die
Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur
Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Artikel 3

Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im
Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder
eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob
die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen
Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union
niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die
Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

a)

betroffenen Personen in der Union Waren
oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen
betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

b)

das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3) Diese Verordnung findet
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht
in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der
aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„personenbezogene Daten“ alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare
natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als
identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder
indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem
Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung
oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind,
identifiziert werden kann;

2.

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne
Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die
Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

3.

„Einschränkung der Verarbeitung“ die
Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre
künftige Verarbeitung einzuschränken;

4.

„Profiling“ jede Art der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht,
dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte
persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu
bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung,
wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen,
Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser
natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

5.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung
personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten
ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer
spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese
zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen
und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die
personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder
identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

6.

„Dateisystem“ jede strukturierte
Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien
zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral
oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet
geführt wird;

7.

„Verantwortlicher“ die natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein
oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung
von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel
dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der
Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise
können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche
oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die
personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9.

„Empfänger“ eine natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der
personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich
bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen
eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem
Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten
erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser
Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden
Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

10.

„Dritter“ eine natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der
betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und
den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die
personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

11.

„Einwilligung“ der betroffenen Person
jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und
unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung
oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die
betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der
sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

12.

„Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob
unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur
Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum
unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt,
gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

13.

„genetische Daten“ personenbezogene
Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer
natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie
oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere
aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen
Person gewonnen wurden;

14.

„biometrische Daten“ mit speziellen
technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den
physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer
natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser
natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder
daktyloskopische Daten;

15.

„Gesundheitsdaten“ personenbezogene
Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer
natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von
Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über
deren Gesundheitszustand hervorgehen;

16.

„Hauptniederlassung“

a)

im Falle eines
Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den
Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die
Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung
personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des
Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist
befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die
Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als
Hauptniederlassung;

b)

im Falle eines
Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat
den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der
Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die
Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die
Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung
eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der
Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung
unterliegt;

17.

„Vertreter“ eine in der Union
niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß
Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser
Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;

18.

„Unternehmen“ eine natürliche und
juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften
oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nachgehen;

19.

„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

20.

„verbindliche interne
Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten,
zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet
im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von
Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben
Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
ausüben, in einem oder mehreren Drittländern;

21.

„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

22.

„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

a)

der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,

b)

diese Verarbeitung
erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im
Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder

c)

eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;

23.

„grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder

a)

eine Verarbeitung
personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von
Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters
in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat
niedergelassen ist, oder

b)

eine Verarbeitung
personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen
Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in
der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene
Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

24.

„maßgeblicher und begründeter
Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick
darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob
beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus
diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem
Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr
personenbezogener Daten in der Union ausgehen;

25.

„Dienst der Informationsgesellschaft“
eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe
b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des
Rates (19);

26.

„internationale Organisation“ eine
völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede
sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern
geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen
Übereinkunft geschaffen wurde.

KAPITEL II


Grundsätze

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen

a)

auf rechtmäßige Weise, nach Treu und
Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise
verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,
Transparenz“);

b)

für festgelegte, eindeutige und
legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen
Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine
Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als
unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c)

dem Zweck angemessen und erheblich
sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt
sein („Datenminimierung“);

d)

sachlich richtig und
erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle
angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im
Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich
gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e)

in einer Form gespeichert werden, die
die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht,
wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die
personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter
technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung
zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert
werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke
oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1
verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f)

in einer Weise verarbeitet werden, die
eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet,
einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung
und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder
unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für
die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen
Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die betroffene Person hat ihre
Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)

die Verarbeitung ist für die Erfüllung
eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder
zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf
Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)

die Verarbeitung ist erforderlich, um
lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen;

e)

die Verarbeitung ist für die
Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse
liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde;

f)

die Verarbeitung ist zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener
Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der
betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können
spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von
Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem
sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige
Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und
Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für
andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird
festgelegt durch

a)

Unionsrecht oder

b)

das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser
Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe
erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der
Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem
Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung
der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten,
welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen
sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die
personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung
sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche
Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen,
einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach
Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige
besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das
Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im
öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem
angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen
Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person
oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die
in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23
Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der
Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen
Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich
erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem

a)

jede Verbindung zwischen den Zwecken,
für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der
beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b)

den Zusammenhang, in dem die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des
Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem
Verantwortlichen,

c)

die Art der personenbezogenen Daten,
insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß
Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10
verarbeitet werden,

d)

die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e)

das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Artikel 7

Bedingungen für die Einwilligung
(1) Beruht die Verarbeitung auf
einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die
betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
eingewilligt hat.
(2) Erfolgt die Einwilligung der
betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere
Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten
klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht
verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
(3) Die betroffene Person hat das
Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der
Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis
zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person
wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der
Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der
Einwilligung sein.
(4) Bei der Beurteilung, ob die
Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in
größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die
Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer
Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von
personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags
nicht erforderlich sind.

Artikel 8

Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
(1) Gilt Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der
Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn
das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch
nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur
rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der
elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung
erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften
zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch
nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
(2) Der Verantwortliche unternimmt
unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene
Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die
Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind
oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
(3) Absatz 1 lässt das
allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften
zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines
Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung
personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung
von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen
Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten
zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person
ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)

Die betroffene Person hat in die
Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder
mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach
Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht
aufgehoben werden,

b)

die Verarbeitung ist erforderlich,
damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr
aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des
Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren
diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach
dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die
Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig
ist,

c)

die Verarbeitung ist zum Schutz
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus
körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu
geben,

d)

die Verarbeitung erfolgt auf der
Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich,
religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder
sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer
rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die
Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder
der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren
Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und
die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen
Personen nach außen offengelegt werden,

e)

die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f)

die Verarbeitung ist zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei
Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit
erforderlich,

g)

die Verarbeitung ist auf der Grundlage
des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in
angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt
des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen
Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses
erforderlich,

h)

die Verarbeitung ist für Zwecke der
Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die
Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für
die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder
Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines
Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines
Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten
Bedingungen und Garantien erforderlich,

i)

die Verarbeitung ist aus Gründen des
öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem
Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren
oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei
der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats,
das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und
Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses,
vorsieht, erforderlich, oder

j)

die Verarbeitung ist auf der Grundlage
des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in
angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt
des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen
Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 genannten
personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h
genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal
oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses
Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats
oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis
unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person
erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines
Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen
einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können
zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder
aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen
oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Artikel 10

Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit
zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6
Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden
oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten,
das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der
strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht
geführt werden.

Artikel 11

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
(1) Ist für die Zwecke, für die
ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die
Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht
oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur
bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen
aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person
zu identifizieren.
(2) Kann der Verantwortliche in
Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er
nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so
unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In
diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei
denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln
niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre
Identifizierung ermöglichen.

KAPITEL III


Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 1


Transparenz und Modalitäten

Artikel 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft
geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den
Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die
Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu
übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell
an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt
schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.
Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich
erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer
Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche
erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den
Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2
genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern,
aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er
glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu
identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der
betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den
Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in
jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur
Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden,
wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die
betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über
eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach
Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts
anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf
den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er
die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die
Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen
gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den
Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den
Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im
Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen
Person kann der Verantwortliche entweder

a)

ein angemessenes Entgelt verlangen, bei
dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung
oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden,
oder

b)

sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) Hat der Verantwortliche
begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den
Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet
des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur
Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) Die Informationen, die den
betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen
sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen
bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und
klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die
beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in
elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur
Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind,
und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu
erlassen.

Abschnitt 2


Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Artikel 13

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten
bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der
betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes
mit:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b)

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c)

die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d)

wenn die Verarbeitung auf
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten
Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt
werden;

e)

gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f)

gegebenenfalls die Absicht des
Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein
oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im
Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die
geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine
Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den
Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der
betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende
weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire
und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a)

die Dauer, für die die
personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht
möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b)

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft
seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen
Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie
des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

c)

wenn die Verarbeitung auf
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die
Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
berührt wird;

d)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

e)

ob die Bereitstellung der
personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder
für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person
verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und
welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f)

das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen —
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die
Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der
Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck
weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben
wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser
Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle
anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2
und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person
bereits über die Informationen verfügt.

Artikel 14

Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) Werden personenbezogene Daten
nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche
der betroffenen Person Folgendes mit:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b)

zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c)

die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

e)

gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;

f)

gegebenenfalls die Absicht des
Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in
einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln,
sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46
oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2
einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die
Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar
sind.

(2) Zusätzlich zu den
Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der
betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die
erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und
transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a)

die Dauer, für die die
personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht
möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b)

wenn die Verarbeitung auf
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten
Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt
werden;

c)

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft
seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen
Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie
des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

d)

wenn die Verarbeitung auf
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die
Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der
aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
berührt wird;

e)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

f)

aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;

g)

das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen —
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die
Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2

a)

unter Berücksichtigung der spezifischen
Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer
angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens
jedoch innerhalb eines Monats,

b)

falls die personenbezogenen Daten zur
Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen,
spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,

c)

falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.

(4) Beabsichtigt der
Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck
weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt
wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser
Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle
anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit

a)

die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,

b)

die Erteilung dieser Informationen sich
als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen
Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in
Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder
soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht
voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung
unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift
der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und
Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die
Öffentlichkeit,

c)

die Erlangung oder Offenlegung durch
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der
Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich
geregelt ist oder

d)

die personenbezogenen Daten gemäß dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis,
einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen
und daher vertraulich behandelt werden müssen.

Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen,
ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies
der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen
Daten und auf folgende Informationen:

a)

die Verarbeitungszwecke;

b)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c)

die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt
worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in
Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d)

falls möglich die geplante Dauer, für
die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies
nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e)

das Bestehen eines Rechts auf
Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder
eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g)

wenn die personenbezogenen Daten nicht
bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren
Informationen über die Herkunft der Daten;

h)

das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen —
aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die
Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten
an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt,
so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien
gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet
zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt
eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung
sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person
beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der
Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person
den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen
elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts
anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer
Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer
Personen nicht beeinträchtigen.

Abschnitt 3


Berichtigung und Löschung

Artikel 16

Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem
Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender
unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung
der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die
Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels
einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende
personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der
Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu
löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)

Die personenbezogenen Daten sind für
die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig.

b)

Die betroffene Person widerruft ihre
Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c)

Die betroffene Person legt gemäß
Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und
es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung
vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d)

Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e)

Die Löschung der personenbezogenen
Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der
Verantwortliche unterliegt.

f)

Die personenbezogenen Daten wurden in
Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß
Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die
personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu
deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der
verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene
Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung
Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu
informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller
Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder
Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)

zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b)

zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der
Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur
Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde;

c)

aus Gründen des öffentlichen Interesses
im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9
Absatz 3;

d)

für im öffentlichen Interesse liegende
Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder
für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das
in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der
Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
oder

e)

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Artikel 18

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu
verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

die Richtigkeit der personenbezogenen
Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine
Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der
personenbezogenen Daten zu überprüfen,

b)

die Verarbeitung unrechtmäßig ist und
die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt
und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen
Daten verlangt;

c)

der Verantwortliche die
personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger
benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

d)

die betroffene Person Widerspruch gegen
die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat,
solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des
Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß
Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten —
von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen
Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen
oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen
Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die
eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat,
wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung
aufgehoben wird.

Artikel 19

Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der
Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der
Einschränkung der Verarbeitung
Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen
personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder
Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der
Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und
Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder
ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche
unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die
betroffene Person dies verlangt.

Artikel 20

Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem
Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen
und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese
Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den
Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden,
zu übermitteln, sofern

a)

die Verarbeitung auf einer Einwilligung
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

b)

die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts
auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person
das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von
einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt
werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3) Die Ausübung des Rechts nach
Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt.
Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder
in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde.
(4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Abschnitt 4


Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Artikel 21

Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener
Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e
oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf
diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet
die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende
schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die
Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen,
oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten
verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person
das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie
betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung
einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher
Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene
Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die
personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss
spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich
auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden;
dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen
getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der
Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene
Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht
mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische
Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das
Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben,
gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender
personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89
Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die
Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgabe erforderlich.

Artikel 22

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung
— einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu
werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a)

für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b)

aufgrund von Rechtsvorschriften der
Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt,
zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur
Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der
betroffenen Person enthalten oder

c)

mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2
Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche
angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die
berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu
mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens
des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf
Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach
Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener
Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum
Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der
betroffenen Person getroffen wurden.

Abschnitt 5


Beschränkungen

Artikel 23

Beschränkungen
(1) Durch Rechtsvorschriften der
Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß
den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie
Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12
bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von
Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche
Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet
und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und
verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

a)

die nationale Sicherheit;

b)

die Landesverteidigung;

c)

die öffentliche Sicherheit;

d)

die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung,
einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit;

e)

den Schutz sonstiger wichtiger Ziele
des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines
Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder
finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im
Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der
öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

f)

den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;

g)

die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;

h)

Kontroll-, Überwachungs- und
Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g
genannten Zwecke verbunden sind;

i)

den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

j)

die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im
Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische
Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf

a)

die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,

b)

die Kategorien personenbezogener Daten,

c)

den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,

d)

die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;

e)

die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,

f)

die jeweiligen Speicherfristen sowie
die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und
Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,

g)

die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und

h)

das Recht der betroffenen Personen auf
Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der
Beschränkung abträglich ist.

KAPITEL IV


Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Abschnitt 1


Allgemeine Pflichten

Artikel 24

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
(1) Der Verantwortliche setzt
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke
der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und
Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür
erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung
erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und
aktualisiert.
(2) Sofern dies in einem
angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen
die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter
Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
(3) Die Einhaltung der genehmigten
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten
Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt
herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen
nachzuweisen.

Artikel 25

Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Unter Berücksichtigung des
Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs,
der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der
unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der
Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der
Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der
eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung — trifft, die dafür
ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung
wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung
aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die
Rechte der betroffenen Personen zu schützen.
(2) Der Verantwortliche trifft
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen,
dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten,
deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck
erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die
Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer
Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche
Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten
durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer
unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.
(3) Ein genehmigtes
Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 kann als Faktor
herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1
und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen
nachzuweisen.

Artikel 26

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
(1) Legen zwei oder mehr
Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung
fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer
Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche
Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die
Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen
Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt,
sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht
durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die
Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann
eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1
muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der
gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend
widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen
Person zur Verfügung gestellt.
(3) Ungeachtet der Einzelheiten
der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre
Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der
Verantwortlichen geltend machen.

Artikel 27

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
(1) In den Fällen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für

a)

eine Verarbeitung, die gelegentlich
erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt
und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der
Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder

b)

Behörden oder öffentliche Stellen.

(3) Der Vertreter muss in einem
der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen
Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren
Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
(4) Der Vertreter wird durch den
Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu
diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und
betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als
Anlaufstelle zu dienen.
(5) Die Benennung eines Vertreters
durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt
unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen
oder den Auftragsverarbeiter selbst.

Artikel 28

Auftragsverarbeiter
(1) Erfolgt eine Verarbeitung im
Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit
Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt
werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser
Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person
gewährleistet.
(2) Der Auftragsverarbeiter nimmt
keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder
allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im
Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der
Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte
Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer
Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält,
gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(3) Die Verarbeitung durch einen
Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines
anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den
Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der
Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der
personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die
Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser
Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass
der Auftragsverarbeiter

a)

die personenbezogenen Daten nur auf
dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die
Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch das
Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter
unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der
Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen
vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche
Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses
verbietet;

b)

gewährleistet, dass sich die zur
Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur
Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

c)

alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift;

d)

die in den Absätzen 2 und 4
genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren
Auftragsverarbeiters einhält;

e)

angesichts der Art der Verarbeitung den
Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur
Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten
Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

f)

unter Berücksichtigung der Art der
Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den
Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36
genannten Pflichten unterstützt;

g)

nach Abschluss der Erbringung der
Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des
Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur
Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;

h)

dem Verantwortlichen alle
erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem
Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen —
einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem
anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht
und dazu beiträgt.

Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert
der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der
Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen
andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten
verstößt.
(4) Nimmt der Auftragsverarbeiter
die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um
bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen
auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines
Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder
dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben
Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen
Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem
Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 3 festgelegt sind, wobei
insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden muss, dass die
geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt
werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser
Verordnung erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen
Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter
gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes
anderen Auftragsverarbeiters.
(5) Die Einhaltung genehmigter
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten
Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen
Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende
Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels
nachzuweisen.
(6) Unbeschadet eines
individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem
Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im
Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder
teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels
genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil
einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den
Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.
(7) Die Kommission kann im
Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2
Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3
und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(8) Eine Aufsichtsbehörde kann im
Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63
Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4
des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(9) Der Vertrag oder das andere
Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich
abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(10) Unbeschadet der Artikel 82,
83 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese
Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf
diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

Artikel 29

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter und jede dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die
Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich
auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie
nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung
verpflichtet sind.

Artikel 30

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Jeder Verantwortliche und
gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller
Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses
Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des
Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm
Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines
etwaigen Datenschutzbeauftragten;

b)

die Zwecke der Verarbeitung;

c)

eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;

d)

die Kategorien von Empfängern,
gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder
noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder
internationalen Organisationen;

e)

gegebenenfalls Übermittlungen von
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale
Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder
der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;

f)

wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

g)

wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

(2) Jeder Auftragsverarbeiter und
gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien
von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der
Verarbeitung, die Folgendes enthält:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des
Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes
Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist,
sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

b)

die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;

c)

gegebenenfalls Übermittlungen von
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale
Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder
der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;

d)

wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

(3) Das in den Absätzen 1
und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in
einem elektronischen Format erfolgen kann.
(4) Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der
Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die
weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sofern die von ihnen
vorgenommene Verarbeitung nicht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich
erfolgt oder nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß
Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des
Artikels 10 einschließt.

Artikel 31

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und
gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der
Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Abschnitt 2


Sicherheit personenbezogener Daten

Artikel 32

Sicherheit der Verarbeitung
(1) Unter Berücksichtigung des
Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs,
der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der
unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos
für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau
zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:

a)

die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;

b)

die Fähigkeit, die Vertraulichkeit,
Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im
Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;

c)

die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der
personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen
oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;

d)

ein Verfahren zur regelmäßigen
Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Verarbeitung.

(2) Bei der Beurteilung des
angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu
berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden
sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig —
Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von
beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die
übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(3) Die Einhaltung genehmigter
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten
Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen
werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
genannten Anforderungen nachzuweisen.
(4) Der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen
unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten
haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei
denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur
Verarbeitung verpflichtet.

Artikel 33

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
(1) Im Falle einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich
und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt
wurde, diese der gemäß Artikel 51 zuständigen Aufsichtsbehörde, es
sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde
nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung
beizufügen.
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter
eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird,
meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der Art der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit
Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen,
der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen
personenbezogenen Datensätze;

b)

den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;

c)

eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d)

eine Beschreibung der von dem
Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls
Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn und soweit die
Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann
der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere
Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
(5) Der Verantwortliche
dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der
ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Artikels ermöglichen.

Artikel 34

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
(1) Hat die Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für
die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge,
so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich
von der Verletzung.
(2) Die in Absatz 1 genannte
Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und
einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3
Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Benachrichtigung der
betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine
der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verantwortliche geeignete
technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat
und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen
personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die
die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu
den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden,
etwa durch Verschlüsselung;

b)

der Verantwortliche durch nachfolgende
Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;

c)

dies mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche
Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die
betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) Wenn der Verantwortliche die
betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde
unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von
dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit
einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.

Abschnitt 3


Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation

Artikel 35

Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Hat eine Form der
Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund
der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung
voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine
Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den
Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer
ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine
einzige Abschätzung vorgenommen werden.
(2) Der Verantwortliche holt bei
der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des
Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.
(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

a)

systematische und umfassende Bewertung
persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte
Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als
Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber
natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise
beeinträchtigen;

b)

umfangreiche Verarbeitung besonderer
Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten gemäß Artikel 10 oder

c)

systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

(4) Die Aufsichtsbehörde erstellt
eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine
Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht
diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68
genannten Ausschuss.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann des
Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und
veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung
erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem
Ausschuss.
(6) Vor Festlegung der in den
Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige
Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 an, wenn
solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von
Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der
Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten
im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener
Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.
(7) Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:

a)

eine systematische Beschreibung der
geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten
berechtigten Interessen;

b)

eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c)

eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und

d)

die zur Bewältigung der Risiken
geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien,
Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz
personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht
wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und
berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger
Betroffener Rechnung getragen wird.

(8) Die Einhaltung genehmigter
Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch die zuständigen
Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter ist bei der
Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten
Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke einer
Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.
(9) Der Verantwortliche holt
gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer
Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes
gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der
Verarbeitungsvorgänge ein.
(10) Falls die Verarbeitung gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer
Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der
Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften
den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten
Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen
Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage
eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1
bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich
ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche
Folgenabschätzung durchzuführen.
(11) Erforderlichenfalls führt der
Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die
Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird;
dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den
Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.

Artikel 36

Vorherige Konsultation
(1) Der Verantwortliche
konsultiert vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die
Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der
Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
(2) Falls die Aufsichtsbehörde der
Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1
nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der
Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht
ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und
gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis
zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende
schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 genannten
Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der
Komplexität der geplanten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert
werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Verantwortlichen oder
gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche
Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf
Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen
können ausgesetzt werden, bis die Aufsichtsbehörde die für die Zwecke
der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
(3) Der Verantwortliche stellt der
Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende
Informationen zur Verfügung:

a)

gegebenenfalls Angaben zu den
jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam
Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten
Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer
Gruppe von Unternehmen;

b)

die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung;

c)

die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;

d)

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

e)

die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und

f)

alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.

(4) Die Mitgliedstaaten
konsultieren die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung eines Vorschlags
für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen
oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden
Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung betreffen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1
können Verantwortliche durch das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, bei der Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe, einschließlich der Verarbeitung zu Zwecken
der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, die
Aufsichtsbehörde zu konsultieren und deren vorherige Genehmigung
einzuholen.

Abschnitt 4


Datenschutzbeauftragter

Artikel 37

Benennung eines Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

a)

die Verarbeitung von einer Behörde oder
öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die
im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

b)

die Kerntätigkeit des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von
Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs
und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische
Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

c)

die Kerntätigkeit des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung
besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von
personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und
Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

(2) Eine Unternehmensgruppe darf
einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder
Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden
kann.
(3) Falls es sich bei dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder
öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder
Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer
Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(4) In anderen als den in
Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die
Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten,
einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der
Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen
solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände
und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
vertreten, handeln.
(5) Der Datenschutzbeauftragte
wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere
des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts
und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner
Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
(6) Der Datenschutzbeauftragte
kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags
erfüllen.
(7) Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

Artikel 38

Stellung des Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte
ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener
Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der
Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu
personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur
Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung
stellen.
(3) Der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei
der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung
dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der
Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten
Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4) Betroffene Personen können den
Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß
dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Der Datenschutzbeauftragte ist
nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung
seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der
Vertraulichkeit gebunden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte
kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder
der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und
Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Artikel 39

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

a)

Unterrichtung und Beratung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten,
die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser
Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw.
der Mitgliedstaaten;

b)

Überwachung der Einhaltung dieser
Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der
Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten
einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung
und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter
und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c)

Beratung — auf Anfrage — im
Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer
Durchführung gemäß Artikel 35;

d)

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

e)

Tätigkeit als Anlaufstelle für die
Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen,
einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und
gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte
trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den
Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er
die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung
berücksichtigt.

Abschnitt 5


Verhaltensregeln und Zertifizierung

Artikel 40

Verhaltensregeln
(1) Die Mitgliedstaaten, die
Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die
Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten
der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur
ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.
(2) Verbände und andere
Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder
ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung
beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird:

a)

faire und transparente Verarbeitung;

b)

die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen;

c)

Erhebung personenbezogener Daten;

d)

Pseudonymisierung personenbezogener Daten;

e)

Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;

f)

Ausübung der Rechte betroffener Personen;

g)

Unterrichtung und Schutz von Kindern
und Art und Weise, in der die Einwilligung des Trägers der elterlichen
Verantwortung für das Kind einzuholen ist;

h)

die Maßnahmen und Verfahren gemäß den Artikeln 24 und 25 und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32;

i)

die Meldung von Verletzungen des
Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die
Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des
Schutzes personenbezogener Daten;

j)

die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder

k)

außergerichtliche Verfahren und
sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit
der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den
Artikeln 77 und 79.

(3) Zusätzlich zur Einhaltung
durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des
vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des
vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, können auch von
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß Artikel 3
nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete
Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des
Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. Diese
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher
oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und
durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden,
auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
(4) Die Verhaltensregeln gemäß
Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die
es der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen,
die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch
die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur
Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet
der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach
Artikel 55 oder 56 zuständig ist.
(5) Verbände und andere
Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die
beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende
Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der
Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der
Aufsichtsbehörde vor, die nach Artikel 55 zuständig ist. Die
Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der
Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit
dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der
Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung,
wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien
bietet.
(6) Wird durch die Stellungnahme
nach Absatz 5 der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren
Änderung oder Erweiterung genehmigt und beziehen sich die betreffenden
Verhaltensregeln nicht auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren
Mitgliedstaaten, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Verhaltensregeln in
ein Verzeichnis auf und veröffentlicht sie.
(7) Bezieht sich der Entwurf der
Verhaltensregeln auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren
Mitgliedstaaten, so legt die nach Artikel 55 zuständige
Aufsichtsbehörde — bevor sie den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den
Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt — ihn nach dem
Verfahren gemäß Artikel 63 dem Ausschuss vor, der zu der Frage
Stellung nimmt, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu
deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder
— im Fall nach Absatz 3 dieses Artikels — geeignete Garantien
vorsieht.
(8) Wird durch die Stellungnahme
nach Absatz 7 bestätigt, dass der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der
Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung
vereinbar ist oder — im Fall nach Absatz 3 — geeignete Garantien
vorsieht, so übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme der
Kommission.
(9) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die ihr gemäß
Absatz 8 übermittelten genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren
genehmigte Änderung oder Erweiterung allgemeine Gültigkeit in der Union
besitzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren
nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
(10) Die Kommission trägt dafür
Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9
allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise
veröffentlicht werden.
(11) Der Ausschuss nimmt alle
genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder
Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter
Weise.

Artikel 41

Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
(1) Unbeschadet der Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57
und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß
Artikel 40 von einer Stelle durchgeführt werden, die über das
geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln
verfügt und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck
akkreditiert wurde.
(2) Eine Stelle gemäß Absatz 1
kann zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln
akkreditiert werden, wenn sie

a)

ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen
hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der
zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat;

b)

Verfahren festgelegt hat, die es ihr
ermöglichen, zu bewerten, ob Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die
Verhaltensregeln anwenden können, die Einhaltung der Verhaltensregeln
durch die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter zu überwachen und die
Anwendung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen;

c)

Verfahren und Strukturen festgelegt
hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln
oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden oder
wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene
Personen und die Öffentlichkeit transparent macht, und

d)

zur Zufriedenheit der zuständigen
Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten
nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die zuständige
Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Kriterien für die
Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren
nach Artikel 63 an den Ausschuss.
(4) Unbeschadet der Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen des
Kapitels VIII ergreift eine Stelle gemäß Absatz 1 vorbehaltlich
geeigneter Garantien im Falle einer Verletzung der Verhaltensregeln
durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter geeignete
Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen oder endgültigen
Ausschlusses des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters von den
Verhaltensregeln. Sie unterrichtet die zuständige Aufsichtsbehörde über
solche Maßnahmen und deren Begründung.
(5) Die zuständige
Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz
1, wenn die Voraussetzungen für ihre Akkreditierung nicht oder nicht
mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit
dieser Verordnung vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen.

Artikel 42

Zertifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten, die
Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern insbesondere
auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen,
die dazu dienen, nachzuweisen, dass diese Verordnung bei
Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
eingehalten wird. Den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen
sowie kleinen und mittleren Unternehmen wird Rechnung getragen.
(2) Zusätzlich zur Einhaltung
durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter können auch datenschutzspezifische
Zertifizierungsverfahren, Siegel oder Prüfzeichen, die gemäß
Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt worden sind,
vorgesehen werden, um nachzuweisen, dass die Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter, die gemäß Artikel 3 nicht unter diese
Verordnung fallen, im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe von
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f geeignete Garantien
bieten. Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels
vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die
verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, diese geeigneten
Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen
Personen.
(3) Die Zertifizierung muss freiwillig und über ein transparentes Verfahren zugänglich sein.
(4) Eine Zertifizierung gemäß
diesem Artikel mindert nicht die Verantwortung des Verantwortlichen oder
des Auftragsverarbeiters für die Einhaltung dieser Verordnung und
berührt nicht die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, die
gemäß Artikel 55 oder 56 zuständig sind.
(5) Eine Zertifizierung nach
diesem Artikel wird durch die Zertifizierungsstellen nach
Artikel 43 oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde anhand der
von dieser zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 3 oder —
gemäß Artikel 63 — durch den Ausschuss genehmigten Kriterien
erteilt. Werden die Kriterien vom Ausschuss genehmigt, kann dies zu
einer gemeinsamen Zertifizierung, dem Europäischen Datenschutzsiegel,
führen.
(6) Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter, der die von ihm durchgeführte Verarbeitung dem
Zertifizierungsverfahren unterwirft, stellt der Zertifizierungsstelle
nach Artikel 43 oder gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde
alle für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen
Informationen zur Verfügung und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang
erforderlichen Zugang zu seinen Verarbeitungstätigkeiten.
(7) Die Zertifizierung wird einem
Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter für eine Höchstdauer von
drei Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert
werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt
werden. Die Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die
Zertifizierungsstellen nach Artikel 43 oder durch die zuständige
Aufsichtsbehörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
(8) Der Ausschuss nimmt alle
Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein
Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Artikel 43

Zertifizierungsstellen
(1) Unbeschadet der Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57
und 58 erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über das
geeignete Fachwissen hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde — damit diese erforderlichenfalls von
ihren Befugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h
Gebrauch machen kann — die Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass diese Zertifizierungsstellen von einer oder beiden der
folgenden Stellen akkreditiert werden:

a)

der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde;

b)

der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20)
im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den zusätzlichen von
der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde
festgelegten Anforderungen benannt wurde.

(2) Zertifizierungsstellen nach
Absatz 1 dürfen nur dann gemäß dem genannten Absatz akkreditiert werden,
wenn sie

a)

ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen
hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der
zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben;

b)

sich verpflichtet haben, die Kriterien
nach Artikel 42 Absatz 5, die von der gemäß Artikel 55
oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder — gemäß Artikel 63 — von
dem Ausschuss genehmigt wurden, einzuhalten;

c)

Verfahren für die Erteilung, die
regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung
sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben;

d)

Verfahren und Strukturen festgelegt
haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung
oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde,
nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen
und die Öffentlichkeit transparent machen, und

e)

zur Zufriedenheit der zuständigen
Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten
nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der
Kriterien, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen
Aufsichtsbehörde oder — gemäß Artikel 63 — von dem Ausschuss
genehmigt wurden. Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1
Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen
diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und in den
technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der
Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind.
(4) Die Zertifizierungsstellen
nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung dieser
Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung
oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich.
Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und
kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die
Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt.
(5) Die Zertifizierungsstellen
nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für
die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit.
(6) Die Anforderungen nach
Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach
Artikel 42 Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht
zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden übermitteln
diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. Der Ausschuss
nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein
Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
(7) Unbeschadet des
Kapitels VIII widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die
nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für
die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine
Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser
Verordnung vereinbar sind.
(8) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in
Artikel 42 Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind.
(9) Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für
Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie
Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser
Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen
festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V


Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

Artikel 44

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die
bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland
oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist
nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die
in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die
sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt
auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch
das betreffende Drittland oder die betreffende internationale
Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale
Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um
sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete
Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Artikel 45

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
(1) Eine Übermittlung
personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen
hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere
spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende
internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine
solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.
(2) Bei der Prüfung der
Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus berücksichtigt die Kommission
insbesondere das Folgende:

a)

die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in dem betreffenden Land
bzw. bei der betreffenden internationalen Organisation geltenden
einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl allgemeiner als auch sektoraler
Art — auch in Bezug auf öffentliche Sicherheit, Verteidigung, nationale
Sicherheit und Strafrecht sowie Zugang der Behörden zu personenbezogenen
Daten — sowie die Anwendung dieser Rechtsvorschriften,
Datenschutzvorschriften, Berufsregeln und Sicherheitsvorschriften
einschließlich der Vorschriften für die Weiterübermittlung
personenbezogener Daten an ein anderes Drittland bzw. eine andere
internationale Organisation, die Rechtsprechung sowie wirksame und
durchsetzbare Rechte der betroffenen Person und wirksame
verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe für betroffene
Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden,

b)

die Existenz und die wirksame
Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem
betreffenden Drittland oder denen eine internationale Organisation
untersteht und die für die Einhaltung und Durchsetzung der
Datenschutzvorschriften, einschließlich angemessener
Durchsetzungsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der
betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zuständig
sind, und

c)

die von dem betreffenden Drittland bzw.
der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen
internationalen Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, die sich
aus rechtsverbindlichen Übereinkünften oder Instrumenten sowie aus der
Teilnahme des Drittlands oder der internationalen Organisation an
multilateralen oder regionalen Systemen insbesondere in Bezug auf den
Schutz personenbezogener Daten ergeben.

(3) Nach der Beurteilung der
Angemessenheit des Schutzniveaus kann die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet
oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine
internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des
Absatzes 2 des vorliegenden Artikels bieten. In dem
Durchführungsrechtsakt ist ein Mechanismus für eine regelmäßige
Überprüfung, die mindestens alle vier Jahre erfolgt, vorzusehen, bei der
allen maßgeblichen Entwicklungen in dem Drittland oder bei der
internationalen Organisation Rechnung getragen wird. Im
Durchführungsrechtsakt werden der territoriale und der sektorale
Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2
Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Aufsichtsbehörde
bzw. genannten Aufsichtsbehörden angegeben. Der Durchführungsrechtsakt
wird gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission überwacht
fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern und bei internationalen
Organisationen, die die Wirkungsweise der nach Absatz 3 des
vorliegenden Artikels erlassenen Beschlüsse und der nach Artikel 25
Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen
beeinträchtigen könnten.
(5) Die Kommission widerruft,
ändert oder setzt die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten
Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten aus, soweit dies nötig
ist und ohne rückwirkende Kraft, soweit entsprechende Informationen —
insbesondere im Anschluss an die in Absatz 3 des vorliegenden
Artikels genannte Überprüfung — dahingehend vorliegen, dass ein
Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifischer Sektor in einem
Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes
Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels mehr
gewährleistet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 93 Absatz 3
genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(6) Die Kommission nimmt
Beratungen mit dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden
internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation zu
schaffen, die zu dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss geführt
hat.
(7) Übermittlungen
personenbezogener Daten an das betreffende Drittland, das Gebiet oder
einen oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder an die
betreffende internationale Organisation gemäß den Artikeln 46
bis 49 werden durch einen Beschluss nach Absatz 5 des
vorliegenden Artikels nicht berührt.
(8) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise
Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller
internationalen Organisationen, für die sie durch Beschluss festgestellt
hat, dass sie ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten bzw. nicht
mehr gewährleisten.
(9) Von der Kommission auf der
Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG
erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch einen
nach dem Prüfverfahren gemäß den Absätzen 3 oder 5 des
vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert,
ersetzt oder aufgehoben werden.

Artikel 46

Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
(1) Falls kein Beschluss nach
Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein
Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und
sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame
Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten
geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere
Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in

a)

einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,

b)

verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,

c)

Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,

d)

von einer Aufsichtsbehörde angenommenen
Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem
Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,

e)

genehmigten Verhaltensregeln gemäß
Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren
Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in
dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in
Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder

f)

einem genehmigten
Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit
rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur
Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die
Rechte der betroffenen Personen.

(3) Vorbehaltlich der Genehmigung
durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien
gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in

a)

Vertragsklauseln, die zwischen dem
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen,
dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten
im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden,
oder

b)

Bestimmungen, die in
Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen
aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die
betroffenen Personen einschließen.

(4) Die Aufsichtsbehörde wendet
das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an, wenn ein Fall gemäß
Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
(5) Von einem Mitgliedstaat oder
einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26
Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so
lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde
geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der
Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG
erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie
erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden
Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder
aufgehoben werden.

Artikel 47

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
(1) Die zuständige
Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach
Artikel 63 verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern
diese

a)

rechtlich bindend sind, für alle
betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von
Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten
und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre
Beschäftigten gilt,

b)

den betroffenen Personen ausdrücklich
durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten übertragen und

c)

die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Struktur und Kontaktdaten der
Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame
Wirtschaftstätigkeit ausüben, und jedes ihrer Mitglieder;

b)

die betreffenden Datenübermittlungen
oder Reihen von Datenübermittlungen einschließlich der betreffenden
Arten personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art
der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise
die betreffenden Drittländer;

c)

interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden internen Datenschutzvorschriften;

d)

die Anwendung der allgemeinen
Datenschutzgrundsätze, insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung,
begrenzte Speicherfristen, Datenqualität, Datenschutz durch
Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen,
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Verarbeitung besonderer Kategorien
von personenbezogenen Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der
Datensicherheit und Anforderungen für die Weiterübermittlung an nicht an
diese internen Datenschutzvorschriften gebundene Stellen;

e)

die Rechte der betroffenen Personen in
Bezug auf die Verarbeitung und die diesen offenstehenden Mittel zur
Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, nicht einer
ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich
Profiling — beruhenden Entscheidung nach Artikel 22 unterworfen zu
werden sowie des in Artikel 79 niedergelegten Rechts auf Beschwerde
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung
eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten
und im Falle einer Verletzung der verbindlichen internen
Datenschutzvorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls
Schadenersatz zu erhalten;

f)

die von dem in einem Mitgliedstaat
niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene
Haftung für etwaige Verstöße eines nicht in der Union niedergelassenen
betreffenden Mitglieds der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen
internen Datenschutzvorschriften; der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter ist nur dann teilweise oder vollständig von dieser
Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der
Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt
werden kann;

g)

die Art und Weise, wie die betroffenen
Personen über die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über
die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über
die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten
Aspekte informiert werden;

h)

die Aufgaben jedes gemäß
Artikel 37 benannten Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen
Person oder Einrichtung, die mit der Überwachung der Einhaltung der
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften in der Unternehmensgruppe
oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
ausüben, sowie mit der Überwachung der Schulungsmaßnahmen und dem Umgang
mit Beschwerden befasst ist;

i)

die Beschwerdeverfahren;

j)

die innerhalb der Unternehmensgruppe
oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
ausüben, bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der
verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. Derartige Verfahren
beinhalten Datenschutzüberprüfungen und Verfahren zur Gewährleistung von
Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Person. Die
Ergebnisse derartiger Überprüfungen sollten der in Buchstabe h genannten
Person oder Einrichtung sowie dem Verwaltungsrat des herrschenden
Unternehmens einer Unternehmensgruppe oder der Gruppe von Unternehmen,
die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, mitgeteilt werden und
sollten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung
gestellt werden;

k)

die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Vorschriften und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

l)

die Verfahren für die Zusammenarbeit
mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch
sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen,
die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gewährleisten,
insbesondere durch Offenlegung der Ergebnisse von Überprüfungen der
unter Buchstabe j genannten Maßnahmen gegenüber der
Aufsichtsbehörde;

m)

die Meldeverfahren zur Unterrichtung
der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der
Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame
Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland geltenden rechtlichen
Bestimmungen, die sich nachteilig auf die Garantien auswirken könnten,
die die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften bieten, und

n)

geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten.

(3) Die Kommission kann das Format
und die Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche
interne Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels
zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden
festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren
nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Artikel 48

Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands
und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit
denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die
Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird,
dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem
Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn
sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa
ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union
oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

Artikel 49

Ausnahmen für bestimmte Fälle
(1) Falls weder ein
Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch
geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher
interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder
eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland
oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden
Bedingungen zulässig:

a)

die betroffene Person hat in die
vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie
über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger
Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und
ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde,

b)

die Übermittlung ist für die Erfüllung
eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen
oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der
betroffenen Person erforderlich,

c)

die Übermittlung ist zum Abschluss oder
zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem
Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person
geschlossenen Vertrags erforderlich,

d)

die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,

e)

die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,

f)

die Übermittlung ist zum Schutz
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen
erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

g)

die Übermittlung erfolgt aus einem
Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur
Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten
Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im
Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen
für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung
der Artikel 45 oder 46 — einschließlich der verbindlichen internen
Datenschutzvorschriften — gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen
für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist,
darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale
Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt
erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für
die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen
erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle
Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser
Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz
personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die
Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche
unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine
zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der
betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten
Informationen.
(2) Datenübermittlungen gemäß
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit
oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen
Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit
berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage
dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die
Adressaten der Übermittlung sind.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht
für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse
durchführen.
(4) Das öffentliche Interesse im
Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d muss im
Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche
unterliegt, anerkannt sein.
(5) Liegt kein
Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der
Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses
ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von
personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale
Organisationen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission derartige Bestimmungen mit.
(6) Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie
die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des
vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30.

Artikel 50

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
In Bezug auf Drittländer und internationale
Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden
geeignete Maßnahmen zur

a)

Entwicklung von Mechanismen der
internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,

b)

gegenseitigen Leistung internationaler
Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen,
Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und
Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz
personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten
bestehen,

c)

Einbindung maßgeblicher
Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der
internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,

d)

Förderung des Austauschs und der
Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz
personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit
Drittländern.

KAPITEL VI


Unabhängige Aufsichtsbehörden

Abschnitt 1


Unabhängigkeit

Artikel 51

Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor,
dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der
Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt
werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union
erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet
einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der
gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden
untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat
mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die
Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt
ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen
Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63
einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die
er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden
Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 52

Unabhängigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde handelt
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse
gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
(2) Das Mitglied oder die
Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder
direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um
Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
(3) Das Mitglied oder die
Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres
Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer
Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche
oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(4) Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und
finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet
wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen
der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv
wahrnehmen zu können.
(5) Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und
hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder
der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
(6) Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die
ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene,
öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten
Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.

Artikel 53

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor,
dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten
Verfahrens ernannt wird, und zwar

vom Parlament,

von der Regierung,

vom Staatsoberhaupt oder

von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.

(2) Jedes Mitglied muss über die
für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse
erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im
Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Das Amt eines Mitglieds endet
mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender
Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen
Mitgliedstaats.
(4) Ein Mitglied wird seines Amtes
nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die
Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

Artikel 54

Errichtung der Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften Folgendes vor:

a)

die Errichtung jeder Aufsichtsbehörde;

b)

die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde;

c)

die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde;

d)

die Amtszeit des Mitglieds oder der
Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde von mindestens vier Jahren; dies gilt
nicht für die erste Amtszeit nach 24. Mai 2016, die für einen Teil
der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung
zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist;

e)

die Frage, ob und — wenn ja — wie oft das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können;

f)

die Bedingungen im Hinblick auf die
Pflichten des Mitglieds oder der Mitglieder und der Bediensteten jeder
Aufsichtsbehörde, die Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten
und Vergütungen während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten
unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Das Mitglied oder die
Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer
Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung
verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt
geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts-
beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht
insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen
diese Verordnung.

Abschnitt 2


Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

Artikel 55

Zuständigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für
die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit
dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen
Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch
Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des
betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet
Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind
nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer
justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Artikel 56

Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1) Unbeschadet des
Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder
der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die
zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem
Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte
grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1
ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr
eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese
Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung
in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres
Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde
unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese
Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der
Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie
sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder
nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie
unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende
Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren
nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende
Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf
vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei
der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3
weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende
Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst
die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde
unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende
Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen
oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen
oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden
Verarbeitung.

Artikel 57

Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser
Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem
Hoheitsgebiet

a)

die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b)

die Öffentlichkeit für die Risiken,
Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung
sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden
dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

c)

im Einklang mit dem Recht des
Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere
Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen
zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf
die Verarbeitung beraten;

d)

die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

e)

auf Anfrage jeder betroffenen Person
Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung
zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den
Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f)

sich mit Beschwerden einer betroffenen
Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines
Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde
in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb
einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der
Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung
oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

g)

mit anderen Aufsichtsbehörden
zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe
leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser
Verordnung zu gewährleisten;

h)

Untersuchungen über die Anwendung
dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen
einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

i)

maßgebliche Entwicklungen verfolgen,
soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,
insbesondere die Entwicklung der Informations- und
Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

j)

Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

k)

eine Liste der Verarbeitungsarten
erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine
Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;

l)

Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

m)

die Ausarbeitung von Verhaltensregeln
gemäß Artikel 40 Absatz 1 fördern und zu diesen Verhaltensregeln,
die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten
müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;

n)

die Einführung von
Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und
-prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und
Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;

o)

gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;

p)

die Kriterien für die Akkreditierung
einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln
gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß
Artikel 43 abfassen und veröffentlichen;

q)

die Akkreditierung einer Stelle für die
Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41
und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;

r)

Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;

s)

verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;

t)

Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;

u)

interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und

v)

jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

(2) Jede Aufsichtsbehörde
erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f
genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines
Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne
dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben
jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls
für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
(4) Bei offenkundig unbegründeten
oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven
Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der
Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund
der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde
die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Charakter der Anfrage.

Artikel 58

Befugnisse
(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

a)

den Verantwortlichen, den
Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle
Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind,

b)

Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,

c)

eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,

d)

den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,

e)

von dem Verantwortlichen und dem
Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und
Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu
erhalten,

f)

gemäß dem Verfahrensrecht der Union
oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den
Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und
-geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

a)

einen Verantwortlichen oder einen
Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge
voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

b)

einen Verantwortlichen oder einen
Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen
gegen diese Verordnung verstoßen hat,

c)

den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf
Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu
entsprechen,

d)

den Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf
bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang
mit dieser Verordnung zu bringen,

e)

den Verantwortlichen anzuweisen, die
von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen
Person entsprechend zu benachrichtigen,

f)

eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,

g)

die Berichtigung oder Löschung von
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß
den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die
diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel
19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,

h)

eine Zertifizierung zu widerrufen oder
die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43
erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle
anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

i)

eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu
verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten
Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

j)

die Aussetzung der Übermittlung von
Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale
Organisation anzuordnen.

(3) Jede Aufsichtsbehörde verfügt
über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden
Befugnisse, die es ihr gestatten,

a)

gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 den Verantwortlichen zu beraten,

b)

zu allen Fragen, die im Zusammenhang
mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf
Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des
Mitgliedstaats oder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats an
sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu
richten,

c)

die Verarbeitung gemäß Artikel 36
Absatz 5 zu genehmigen, falls im Recht des Mitgliedstaats eine
derartige vorherige Genehmigung verlangt wird,

d)

eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu billigen,

e)

Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 43 zu akkreditieren,

f)

im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Zertifizierungen zu erteilen und Kriterien für die Zertifizierung zu billigen,

g)

Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen,

h)

Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen,

i)

Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen

j)

verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 zu genehmigen.

(4) Die Ausübung der der
Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt
vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer
gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem
Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
(5) Jeder Mitgliedstaat sieht
durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist,
Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu
bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen
dieser Verordnung durchzusetzen.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann durch
Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in
den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche
Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die
effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.

Artikel 59

Tätigkeitsbericht
Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht
über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße
und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2
enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der
Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten
Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und
dem Ausschuss zugänglich gemacht.

KAPITEL VII


Zusammenarbeit und Kohärenz

Abschnitt 1


Zusammenarbeit

Artikel 60

Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1) Die federführende
Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen
Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die
betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle
zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende
Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um
Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß
Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von
Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in
Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende
Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie
legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen
Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten
gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie
gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen
diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein
und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen
und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der
Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die
federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß
Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende
Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch
anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der
überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem
Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein,
der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den
Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die
federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als
mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende
Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der
Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen
oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen
betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden
Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten
und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde
eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den
Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt
oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die
Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den
Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den
Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende
Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig,
Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer
Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit
für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die
federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der
das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn
der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit
und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den
Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil
erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft,
und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder
den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über
den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den
Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die
Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem
Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die
Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden;
diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen —
eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz
der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht,
so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende
Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen
auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

Artikel 61

Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Aufsichtsbehörden
übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander
Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden,
und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die
Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und
aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige
Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, um Vornahme von
Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Jede Aufsichtsbehörde ergreift
alle geeigneten Maßnahmen, um einem Ersuchen einer anderen
Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach
Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu kann insbesondere auch die
Übermittlung maßgeblicher Informationen über die Durchführung einer
Untersuchung gehören.
(3) Amtshilfeersuchen enthalten
alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung
des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für
den Zweck verwendet, für den sie angefordert wurden.
(4) Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn

a)

sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder

b)

ein Eingehen auf das Ersuchen gegen
diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das
Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das
Ersuchen eingeht, unterliegt.

(5) Die ersuchte Aufsichtsbehörde
informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder
gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um
dem Ersuchen nachzukommen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde erläutert
gemäß Absatz 4 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.
(6) Die ersuchten
Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer
anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel auf elektronischem
Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
(7) Ersuchte Aufsichtsbehörden
verlangen für Maßnahmen, die sie aufgrund eines Amtshilfeersuchens
getroffen haben, keine Gebühren. Die Aufsichtsbehörden können
untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen
besondere aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
(8) Erteilt eine ersuchte
Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens
einer anderen Aufsichtsbehörde die Informationen gemäß Absatz 5, so
kann die ersuchende Aufsichtsbehörde eine einstweilige Maßnahme im
Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 Absatz 1
ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf
gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der einen im
Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des
Ausschuss gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.
(9) Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Amtshilfe nach
diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen
Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den
Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere das in Absatz 6
des vorliegenden Artikels genannte standardisierte Format, festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62

Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsichtsbehörden führen
gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer
Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen
Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer
Mitgliedstaaten teilnehmen.
(2) Verfügt der Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren
Mitgliedstaaten oder werden die Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich
auf eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehr als einem
Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen haben, ist die Aufsichtsbehörde
jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen Maßnahmen
teilzunehmen. Die gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständige
Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten
zur Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet
unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme.
(3) Eine Aufsichtsbehörde kann
gemäß dem Recht des Mitgliedstaats und mit Genehmigung der
unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen
beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden
Aufsichtsbehörde Befugnisse einschließlich Untersuchungsbefugnisse
übertragen oder, soweit dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der
einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder
Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre
Untersuchungsbefugnisse nach dem Recht des Mitgliedstaats der
unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese
Untersuchungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in Gegenwart
der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde
ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden
Aufsichtsbehörde unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats der
einladenden Aufsichtsbehörde.
(4) Sind gemäß Absatz 1
Bedienstete einer unterstützenden Aufsichtsbehörde in einem anderen
Mitgliedstaat im Einsatz, so übernimmt der Mitgliedstaat der einladenden
Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, die Verantwortung für ihr Handeln,
einschließlich der Haftung für alle von ihnen bei ihrem Einsatz
verursachten Schäden.
(5) Der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so,
wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Bediensteten ihn
verursacht hätten. Der Mitgliedstaat der unterstützenden
Aufsichtsbehörde, deren Bedienstete im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem
anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser
an die Berechtigten geleistet hat.
(6) Unbeschadet der Ausübung
seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 5
verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf,
den in Absatz 4 genannten Betrag des erlittenen Schadens anderen
Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
(7) Ist eine gemeinsame Maßnahme
geplant und kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der
Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 des vorliegenden Artikels
nach, so können die anderen Aufsichtsbehörden eine einstweilige Maßnahme
im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 ergreifen.
In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel
66 Absatz 1 ausgegangen, der eine im Dringlichkeitsverfahren angenommene
Stellungnahme oder einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen
verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2
erforderlich macht.

Abschnitt 2


Kohärenz

Artikel 63

Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in
der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im
Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens
untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

Artikel 64

Stellungnahme Ausschusses
(1) Der Ausschuss gibt eine
Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt,
eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck
übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf
des Beschlusses, wenn dieser

a)

der Annahme einer Liste der
Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen,

b)

eine Angelegenheit gemäß Artikel 40
Absatz 7 und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von
Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln
mit dieser Verordnung in Einklang steht,

c)

der Billigung der Kriterien für die
Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3 oder
einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 dient,

d)

der Festlegung von
Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2
Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient,

e)

der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a dient, oder

f)

der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient.

(2) Jede Aufsichtsbehörde, der
Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission können beantragen, dass eine
Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als
einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu
erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den
Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen
Maßnahmen gemäß Artikel 62 nicht nachkommt.
(3) In den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu der
Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde, sofern er nicht bereits eine
Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Diese
Stellungnahme wird binnen acht Wochen mit der einfachen Mehrheit der
Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter
Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs
Wochen verlängert werden. Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf
angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses
übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das innerhalb
einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine Einwände erhoben
hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.
(4) Die Aufsichtsbehörden und die
Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem
Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle
zweckdienlichen Informationen, einschließlich — je nach Fall — einer
kurzen Darstellung des Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe,
warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte
anderer betroffener Aufsichtsbehörden.
(5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege

a)

unter Verwendung eines standardisierten
Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle
zweckdienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit
erforderlich stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der
zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und

b)

je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2
genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und
veröffentlicht sie.

(6) Die zuständige
Aufsichtsbehörde nimmt den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf nicht
vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist an.
(7) Die in Absatz 1 genannte
Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme des Ausschusses s weitestgehend
Rechnung und teilt dessen Vorsitz binnen zwei Wochen nach Eingang der
Stellungnahme auf elektronischem Wege unter Verwendung eines
standardisierten Formats mit, ob sie den Beschlussentwurf beibehalten
oder ändern wird; gegebenenfalls übermittelt sie den geänderten
Beschlussentwurf.
(8) Teilt die betroffene
Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach
Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen
Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses
insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Artikel 65 Absatz
1.

Artikel 65

Streitbeilegung durch den Ausschuss
(1) Um die ordnungsgemäße und
einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen
sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen
verbindlichen Beschluss:

a)

wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde
in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und
begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden
Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen
Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der
verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des
maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage,
ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;

b)

wenn es widersprüchliche Standpunkte
dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die
Hauptniederlassung zuständig ist,

c)

wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde
in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des
Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß
Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene
Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss
vorlegen.

(2) Der in Absatz 1 genannte
Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der
Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der
Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1
genannte Beschluss wird begründet und an die federführende
Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und
ist für diese verbindlich.
(3) War der Ausschuss nicht in der
Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss
anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher
Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit
zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes
den Ausschlag.
(4) Die betroffenen
Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3
genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte
Angelegenheit an.
(5) Der Vorsitz des Ausschusses
unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in
Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in
Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des
Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in
Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6) Die federführende
Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die
Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der
Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten
Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der
Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die
federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem
Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder
dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in
Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden
wird gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen
Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen
und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses
veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1
des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.

Artikel 66

Dringlichkeitsverfahren
(1) Unter außergewöhnlichen
Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom
Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach
Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter
Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem
Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der
Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte
und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die
Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den
Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den
Gründen für deren Erlass in Kenntnis.
(2) Hat eine Aufsichtsbehörde eine
Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass
dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter
Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder
einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.
(3) Jede Aufsichtsbehörde kann
unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im
Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen
verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige
Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete
Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen
Personen zu schützen.
(4) Abweichend von Artikel 64
Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme
oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den
Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder des Ausschusses angenommen.

Artikel 67

Informationsaustausch
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von
allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des
elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des
standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 3


Europäischer Datenschutzausschuss

Artikel 68

Europäischer Datenschutzausschuss
(1) Der Europäische
Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der
Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
(3) Der Ausschuss besteht aus dem
Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.
(4) Ist in einem Mitgliedstaat
mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der
nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so
wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein
gemeinsamer Vertreter benannt.
(5) Die Kommission ist berechtigt,
ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses
teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des
Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des
Ausschusses.
(6) In den in Artikel 65 genannten
Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen
stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die
Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und
inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung
entsprechen.

Artikel 69

Unabhängigkeit
(1) Der Ausschuss handelt bei der
Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den
Artikeln 70 und 71 unabhängig.
(2) Unbeschadet der Ersuchen der
Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und
Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben
oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er
Weisungen entgegen.

Artikel 70

Aufgaben des Ausschusses
(1) Der Ausschuss stellt die
einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicher. Hierzu nimmt der
Ausschuss von sich aus oder gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission
insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:

a)

Überwachung und Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung in den in den
Artikeln 64 und 65 genannten Fällen unbeschadet der Aufgaben der
nationalen Aufsichtsbehörden;

b)

Beratung der Kommission in allen
Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in
der Union stehen, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser
Verordnung;

c)

Beratung der Kommission über das Format
und die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den
Verantwortlichen, den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in
Bezug auf verbindliche interne Datenschutzvorschriften;

d)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren zu Verfahren für die Löschung gemäß
Artikel 17 Absatz 2 von Links zu personenbezogenen Daten oder
Kopien oder Replikationen dieser Daten aus öffentlich zugänglichen
Kommunikationsdiensten;

e)

Prüfung — von sich aus, auf Antrag
eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission — von die
Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von
Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks Sicherstellung
einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

f)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden
Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die
auf Profiling beruhenden Entscheidungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;

g)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des
vorliegenden Absatzes für die Feststellung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten und die Festlegung der Unverzüglichkeit im
Sinne des Artikels 33 Absätze 1 und 2, und zu den spezifischen
Umständen, unter denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter
die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden hat;

h)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des
vorliegenden Absatzes zu den Umständen, unter denen eine Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für
die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels 34
Absatz 1 zur Folge hat;

i)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des
vorliegenden Absatzes zur näheren Bestimmung der in Artikel 47
aufgeführten Kriterien und Anforderungen für die Übermittlungen
personenbezogener Daten, die auf verbindlichen internen
Datenschutzvorschriften von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
beruhen, und der dort aufgeführten weiteren erforderlichen Anforderungen
zum Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen;

j)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden
Absatzes zur näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die
Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 49 Absatz 1;

k)

Ausarbeitung von Leitlinien für die
Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Maßnahmen nach
Artikel 58 Absätze 1, 2 und 3 und die Festsetzung von
Geldbußen gemäß Artikel 83;

l)

Überprüfung der praktischen Anwendung
der unter den Buchstaben e und f genannten Leitlinien, Empfehlungen
und bewährten Verfahren;

m)

Bereitstellung von Leitlinien,
Empfehlungen und bewährten Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden
Absatzes zur Festlegung gemeinsamer Verfahren für die von natürlichen
Personen vorgenommene Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung gemäß
Artikel 54 Absatz 2;

n)

Förderung der Ausarbeitung von
Verhaltensregeln und der Einrichtung von datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen gemäß
den Artikeln 40 und 42;

o)

Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige Überprüfung gemäß
Artikel 43 und Führung eines öffentlichen Registers der
akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 6 und der
in Drittländern niedergelassenen akkreditierten Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 42 Absatz 7;

p)

Präzisierung der in Artikel 43
Absatz 3 genannten Anforderungen im Hinblick auf die Akkreditierung
von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 42;

q)

Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 8;

r)

Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den Bildsymbolen gemäß Artikel 12 Absatz 7;

s)

Abgabe einer Stellungnahme für die
Kommission zur Beurteilung der Angemessenheit des in einem Drittland
oder einer internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus
einschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das Drittland, das Gebiet,
ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder eine
internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau mehr
gewährleistet. Zu diesem Zweck gibt die Kommission dem Ausschuss alle
erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung
des Drittlands, dem Gebiet oder spezifischen Sektor oder der
internationalen Organisation;

t)

Abgabe von Stellungnahmen im
Kohärenzverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 1 zu Beschlussentwürfen von
Aufsichtsbehörden, zu Angelegenheiten, die nach Artikel 64
Absatz 2 vorgelegt wurden und um Erlass verbindlicher Beschlüsse
gemäß Artikel 65, einschließlich der in Artikel 66 genannten Fälle;

u)

Förderung der Zusammenarbeit und eines
wirksamen bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen
und bewährten Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;

v)

Förderung von Schulungsprogrammen und
Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie
gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit
internationalen Organisationen;

w)

Förderung des Austausches von
Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und
-praxis mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;

x)

Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 9 und

y)

Führung eines öffentlich zugänglichen
elektronischen Registers der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und
Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens
behandelt wurden.

(2) Die Kommission kann, wenn sie
den Ausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit
des Sachverhalts eine Frist angeben.
(3) Der Ausschuss leitet seine
Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren an die
Kommission und an den in Artikel 93 genannten Ausschuss weiter und
veröffentlicht sie.
(4) Der Ausschuss konsultiert
gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit,
innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des
Artikels 76 macht der Ausschuss die Ergebnisse der Konsultation der
Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 71

Berichterstattung
(1) Der Ausschuss erstellt einen
Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen
Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2) Der Jahresbericht enthält eine
Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70
Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und
bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen
Beschlüsse.

Artikel 72

Verfahrensweise
(1) Sofern in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Ausschuss gibt sich mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung
und legt seine Arbeitsweise fest.

Artikel 73

Vorsitz
(1) Der Ausschuss wählt aus dem
Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und
zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden
und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige
Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 74

Aufgaben des Vorsitzes
(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

a)

Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,

b)

Übermittlung der Beschlüsse des
Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde
und die betroffenen Aufsichtsbehörden,

c)

Sicherstellung einer rechtzeitigen
Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.

(2) Der Ausschuss legt die
Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen
Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.

Artikel 75

Sekretariat
(1) Der Ausschuss wird von einem
Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.
(2) Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.
(3) Das Personal des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt
anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt
ist.
(4) Soweit angebracht, erstellen
und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische
Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden
Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind
und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt,
das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung
übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
(5) Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.
(6) Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

a)

das Tagesgeschäft des Ausschusses,

b)

die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission,

c)

die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,

d)

den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation,

e)

die Übersetzung sachdienlicher Informationen,

f)

die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,

g)

die Vorbereitung, Abfassung und
Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom
Ausschuss angenommenen Dokumenten.

Artikel 76

Vertraulichkeit
(1) Die Beratungen des Ausschusses
sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies
für erforderlich hält.
(2) Der Zugang zu Dokumenten, die
Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten
vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates (21) geregelt.

KAPITEL VIII


Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat
unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder
gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres
Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen
Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese
Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der
die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über
den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der
Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Artikel 78

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
(1) Jede natürliche oder
juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen
verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht
auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie
betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat
unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder
außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56
zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder
die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand
oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis
gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine
Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem
die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren
gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder
ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens
vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme
oder diesen Beschluss dem Gericht zu.

Artikel 79

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
(1) Jede betroffene Person hat
unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder
außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf
Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht
auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht
ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge
einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Für Klagen gegen einen
Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte
des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche
Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem
die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt
sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine
Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen
Befugnisse tätig geworden ist.

Artikel 80

Vertretung von betroffenen Personen
(1) Die betroffene Person hat das
Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem
Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und
Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer
personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine
Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78
und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf
Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im
Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können
vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten
Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem
Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat,
bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde
einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in
Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen
Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt
worden sind.

Artikel 81

Aussetzung des Verfahrens
(1) Erhält ein zuständiges Gericht
in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben
Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in
einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht
Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren
existiert.
(2) Ist ein Verfahren zu demselben
Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem
anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene
zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
(3) Sind diese Verfahren in erster
Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf
Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst
angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die
Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

Artikel 82

Haftung und Recht auf Schadenersatz
(1) Jede Person, der wegen eines
Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller
Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2) Jeder an einer Verarbeitung
beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht
dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein
Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten
Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern
auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder
unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen
gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit,
wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch
den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein
Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein
Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben
Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für
einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so
haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den
gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene
Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein Verantwortlicher oder
Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für
den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder
Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben
Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der
unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der
Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur
Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu
befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.

Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt
sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für
Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem
Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2) Geldbußen werden je nach den
Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach
Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der
Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag
wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

Art, Schwere und Dauer des Verstoßes
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der
betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung
betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b)

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c)

jegliche von dem Verantwortlichen oder
dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den
betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d)

Grad der Verantwortung des
Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung
der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen;

e)

etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;

f)

Umfang der Zusammenarbeit mit der
Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen
nachteiligen Auswirkungen zu mindern;

g)

Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;

h)

Art und Weise, wie der Verstoß der
Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den
Verstoß mitgeteilt hat;

i)

Einhaltung der nach Artikel 58
Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten
Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;

j)

Einhaltung von genehmigten
Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten
Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und

k)

jegliche anderen erschwerenden oder
mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar
durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene
Verluste.

(3) Verstößt ein Verantwortlicher
oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen
Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere
Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der
Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4) Bei Verstößen gegen die
folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis
zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von
bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge
höher ist:

a)

die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;

b)

die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;

c)

die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.

(5) Bei Verstößen gegen die
folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis
zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von
bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge
höher ist:

a)

die Grundsätze für die Verarbeitung,
einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den
Artikeln 5, 6, 7 und 9;

b)

die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;

c)

die Übermittlung personenbezogener
Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale
Organisation gemäß den Artikeln 44 bis 49;

d)

alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;

e)

Nichtbefolgung einer Anweisung oder
einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der
Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58
Absatz 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen
Artikel 58 Absatz 1.

(6) Bei Nichtbefolgung einer
Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden im
Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu
20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu
4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des
vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge
höher ist.
(7) Unbeschadet der
Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 kann
jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem
Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden
Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.
(8) Die Ausübung der eigenen
Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss
angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der
Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe
und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.
(9) Sieht die Rechtsordnung eines
Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so
angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde
in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten
verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe
wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden
verhängten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten
Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die
betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai
2018 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes
erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder
Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 84

Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die
Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung —
insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83
unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen
Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er
aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren
Änderungen dieser Vorschriften mit.

KAPITEL IX


Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Artikel 85

Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten bringen
durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener
Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung
und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu
journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder
literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu
journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder
literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen
oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III
(Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und
Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen),
Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII
(Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere
Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht
auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der
Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2
erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder
Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 86

Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die
sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder
einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse
liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung
gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die
Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang
der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz
personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Artikel 87

Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter
welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere
Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein
dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere
Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter
Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß
dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 88

Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
(1) Die Mitgliedstaaten können
durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen
spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte
und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der
Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der
Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung
en festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der
Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz,
der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des
Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der
Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden
individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.
(2) Diese Vorschriften umfassen
angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde,
der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person,
insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die
Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe
oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame
Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am
Arbeitsplatz.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er
aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren
Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 89

Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die
Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu
statistischen Zwecken
(1) Die Verarbeitung zu im
öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen
oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird
sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen,
mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung
gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung
gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu
erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die
Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen
nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese
Zwecke auf diese Weise erfüllt.
(2) Werden personenbezogene Daten
zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen
und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht
oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten
gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte
voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich
machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die
Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(3) Werden personenbezogene Daten
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können
vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des
vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten
insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20
und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die
Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft
beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke
notwendig sind.
(4) Dient die in den
Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig einem anderen
Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung zu den in diesen
Absätzen genannten Zwecken.

Artikel 90

Geheimhaltungspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten können die
Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 58
Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen
oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der
Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen
erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen
Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und
verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten
mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese
Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt
oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften mit, die er
aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen
weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 91

Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
(1) Wendet eine Kirche oder eine
religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese
Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in
Einklang gebracht werden.
(2) Kirchen und religiöse
Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende
Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine
unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie
die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.

KAPITEL X


Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 92

Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43
Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem
24. Mai 2016 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 erlassen wurde, tritt
nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und
der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 93

Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL XI


Schlussbestimmungen

Artikel 94

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene
Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise
auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe
für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten
Europäischen Datenschutzausschuss.

Artikel 95

Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder
juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit
der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union
keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der
Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe
Ziel verfolgen.

Artikel 96

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale
Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem
24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor
diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie
geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

Artikel 97

Berichte der Kommission
(1) Bis zum 25. Mai 2020 und
danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser
Verordnung vor. Die Berichte werden öffentlich gemacht.
(2) Im Rahmen der Bewertungen und
Überprüfungen nach Absatz 1 prüft die Kommission insbesondere die
Anwendung und die Wirkungsweise

a)

des Kapitels V über die Übermittlung
personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale
Organisationen insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 45 Absatz 3
der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüsse sowie die gemäß
Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen,

b)

des Kapitels VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.

(3) Für den in Absatz 1 genannten
Zweck kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten und den
Aufsichtsbehörden anfordern.
(4) Bei den in den Absätzen 1 und 2
genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission
die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des
Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.
(5) Die Kommission legt
erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung
vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklungen in der
Informationstechnologie und die Fortschritte in der
Informationsgesellschaft.

Artikel 98

Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Die Kommission legt gegebenenfalls
Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum
Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und
kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die
Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien
Verkehr solcher Daten.

Artikel 99

Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90.

(2)ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127.

(3)Standpunkt
des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom
8. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des
Europäischen Parlaments vom 14. April 2016.

(4)Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.

31).

(5)Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (C (2003)
1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S.

1).

(7)Richtlinie
(EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder
der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (siehe Seite 89 dieses
Amtsblatts).

(8)Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(9)Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(10)Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom

5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(11)Verordnung
(EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit
und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354

vom 31.12.2008, S. 70).

(12)Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach
denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.

13).

(13)Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(14)Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(15)Verordnung
(EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und
zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).

(16)Verordnung
(EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht
fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen
Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die
Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des
Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(17)ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.

(18)Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002,

S. 37).

(19)Richtlinie
(EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(20)Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung
im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.

30).

(21)Verordnung
(EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom

31.5.2001, S. 43).